Verordnung
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Art. 16 Zuständige Stelle
1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig. 2 Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:
3 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
4 Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können. 16 SR 172.021 |