Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 33

Rück­zug

 

1Die an­trags­be­rech­tig­te Per­son kann ih­ren Straf­an­trag zu­rück­zie­hen, so­lan­ge das Ur­teil der zwei­ten kan­to­na­len In­stanz noch nicht er­öff­net ist.

2Wer sei­nen Straf­an­trag zu­rück­ge­zo­gen hat, kann ihn nicht noch­mals stel­len.

3Zieht die an­trags­be­rech­tig­te Per­son ih­ren Straf­an­trag ge­gen­über ei­nem Be­schul­dig­ten zu­rück, so gilt der Rück­zug für al­le Be­schul­dig­ten.

4Er­hebt ein Be­schul­dig­ter ge­gen den Rück­zug des Straf­an­tra­ges Ein­spruch, so gilt der Rück­zug für ihn nicht.

 

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