Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 66c77

d. Zeit­punkt des Voll­zugs

 

1 Die Lan­des­ver­wei­sung gilt ab Rechts­kraft des Ur­teils.

2 Vor dem Voll­zug der Lan­des­ver­wei­sung sind die un­be­ding­ten Stra­fen oder Straf­tei­le so­wie die frei­heits­ent­zie­hen­den Mass­nah­men zu voll­zie­hen.

3 Die Lan­des­ver­wei­sung wird voll­zo­gen, so­bald die ver­ur­teil­te Per­son be­dingt oder end­gül­tig aus dem Straf- oder Mass­nah­men­voll­zug ent­las­sen oder die frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­me auf­ge­ho­ben wird, oh­ne dass ei­ne Rest­stra­fe zu voll­zie­hen ist oder ei­ne an­de­re sol­che Mass­nah­me an­ge­ord­net wird.

4 Wird die mit ei­ner Lan­des­ver­wei­sung be­leg­te Per­son für den Straf- und Mass­nah­men­voll­zug in ihr Hei­mat­land über­stellt, so gilt die Lan­des­ver­wei­sung mit der Über­stel­lung als voll­zo­gen.

5 Die Dau­er der Lan­des­ver­wei­sung wird von dem Tag an be­rech­net, an dem die ver­ur­teil­te Per­son die Schweiz ver­las­sen hat.

77 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

145 IV 455 (6B_2/2019) from 27. September 2019
Regeste: Art. 8 Ziff. 2 EMRK, 66a Abs. 2 StGB; Landesverweisung, Härtefallklausel; Prüfung des Gesundheitszustands. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Die Behörde, welche die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu überprüfen. Dies entbindet die vollziehende Behörde jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (E. 9).

 

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