Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 230

Be­sei­ti­gung oder Nicht­an­brin­gung von Si­cher­heits­vor­rich­tun­gen

 

1. Wer vor­sätz­lich in Fa­bri­ken oder in an­dern Be­trie­ben oder an Ma­schi­nen ei­ne zur Ver­hü­tung von Un­fäl­len die­nen­de Vor­rich­tung be­schä­digt, zer­stört, be­sei­tigt oder sonst un­brauch­bar macht, oder aus­ser Tä­tig­keit setzt,

wer vor­sätz­lich ei­ne sol­che Vor­rich­tung vor­schrifts­wid­rig nicht an­bringt,

und da­durch wis­sent­lich Leib und Le­ben von Mit­menschen ge­fähr­det,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft. Mit Frei­heits­s­tra­fe ist ei­ne Geld­stra­fe zu ver­bin­den.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

BGE

85 IV 130 () from 5. Juni 1959
Regeste: 1. Art. 221 StGB. Begriff der Gemeingefahr (Abs. 1) und der wissentlichen Gefährdung von Menschen (Abs. 2); Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes (Erw. 1 und 2). 2. Mittäterschaft setzt nicht Beteiligung an der Ausführungshandlung voraus (Erw. 3). 3. Art. 68 Ziff. 1 StGB. Begeht der Mittäter, der einen anderen zur Tat anstiftet, zwei strafbare Handlungen, die realiter miteinander konkurrieren? (Erw. 4). 4. Art. 24 Abs. 2 StGB. Akzessorietät der Anstiftung (Erw. 5).

94 IV 60 () from 8. März 1968
Regeste: Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4).

96 IV 76 () from 25. Mai 1970
Regeste: Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden