Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 304

Ir­re­füh­rung der Rechts­pfle­ge

 

1. Wer bei ei­ner Be­hör­de wi­der bes­se­res Wis­sen an­zeigt, es sei ei­ne straf­ba­re Hand­lung be­gan­gen wor­den,

wer sich selbst fälsch­li­cher­wei­se bei der Be­hör­de ei­ner straf­ba­ren Hand­lung be­schul­digt,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. In be­son­ders leich­ten Fäl­len kann der Rich­ter von ei­ner Be­stra­fung Um­gang neh­men.

BGE

85 IV 80 () from 12. Juni 1959
Regeste: Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dieser Tatbestand setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus (Erw. 1). Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe (Erw. 2). Der Beschuldigte muss nicht mit Namen genannt werden, aber bestimmbar sein (Erw. 3).

105 IV 330 () from 12. November 1979
Regeste: Art. 222 StGB. Wer - ohne den Vorsatz der Anstiftung - durch unbedachte Äusserungen über die "Wünschbarkeit" eines Brandes einen Gesprächspartner dazu anregt, den Brand zu legen, erfüllt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Erw. 1). Art. 148 StGB. Betrug. Bereicherungsabsicht (Erw. 2).

111 IV 159 () from 13. August 1985
Regeste: Art. 303 und 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Wer sich auf die an den unbekannten Lenker eines bestimmten Fahrzeugs gerichtete Vorladung hin bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker ausgibt, erfüllt den Tatbestand der falschen Selbstbeschuldigung (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) auch dann, wenn er die angezeigte Verkehrsregelverletzung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht bestreitet. Massgebend ist die fälschliche Übernahme der Angeschuldigtenrolle (E. 1). 2. Der Fahrzeuglenker, der zusammen mit dem Beifahrer beschliesst, dass sich letzterer auf die an den unbekannten Fahrzeugführer gerichtete Vorladung hin bei der Polizei melden und sich wahrheitswidrig als Lenker ausgeben soll, macht sich nicht der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Mittäterschaft an falscher Selbstbeschuldigung, sondern der Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu falscher Selbstbeschuldigung schuldig (E. 2).

117 IV 336 () from 5. November 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial. 1. Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist (E. 2). 2. Art. 20 KMG. "Besondere Gründe", die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen, im konkreten Fall verneint (E. 3).

132 IV 20 () from 1. Dezember 2005
Regeste: Art. 273 Abs. 1 lit. a und b, Art. 277bis BStP; Art. 303 Ziff. 1 StGB; Bindung des Kassationshofs an die Anträge des Beschwerdeführers; falsche Anschuldigung. In den Punkten, in denen das letztinstanzliche kantonale Urteilsdispositiv angefochten ist, prüft der Kassationshof sämtliche Fragen des eidgenössischen Rechts frei und von Amtes wegen (E. 3). Das Vortäuschen einer falschen Identität anlässlich einer Festnahme und der nachfolgenden Einvernahmen durch die Polizei erfüllt den Tatbestand der mittelbaren falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (E. 5).

141 IV 20 (6B_912/2013) from 4. November 2014
Regeste: a Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).

 

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