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Art. 58
Vollzug 1 …52 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. 52 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). BGE
97 IV 99 () from 28. Mai 1971
Regeste: Art. 204 Ziff. 3 StGB. a) Die Verpflichtung des Richters zur vorgängigen Einziehung eines unzüchtigen Gegenstandes ist in dem in Art. 204 Ziff. 3 StGB ausgesprochenen Gebot der Vernichtung bereits enthalten. b) Der Film "Das geheime Sexleben von Romeo und Julia" in der Fassung, die in Bern gezeigt wurde, ist unzüchtig.
101 IV 36 () from 27. Februar 1975
Regeste: 1. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB. Inverkehrbringen gefälschter Waren. a) Eine Uhr, deren Werk zwar eine bestimmte, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung trägt, deren Glas, Gehäuse und Schmuckarmband jedoch anderen Ursprungs sind, gilt als verfälscht, da sie im Verkehr als unveränderte Einheit aufgefasst wird (Erw. 1 und 2). b) Verpfändet jemand, der um die Verfälschung weiss und sie verschweigt, eine solche Uhr und rechnet er ernsthaft mit der Möglichkeit der Verwertung des Pfandes, so macht er sich des oben genannten Vergehens schuldig, ungeachtet, ob der Pfandgläubiger für seine Forderung gedeckt war oder nicht (Erw. 3 und 4). c) Eine so verfälschte Uhr kann eingezogen werden, da Gefahr besteht, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht wird (Erw. 7). 2. Art. 24 lit. c MSchG. a) Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt (Erw. 5). b) Art. 154 StGB konkurriert mit Art. 24f MSchG idealiter (Erw. 6).
101 IV 177 () from 21. Juni 1975
Regeste: Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III).
101 IV 371 () from 12. September 1975
Regeste: I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951. Die Verletzung des Art. 32 des genannten Vertrages kann mit Beschwerde beim Bundesrat im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b VwG gerügt werden (Erw. I). II. Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. 1. Eine aufgrund kantonalen Rechts in einer vom Strafgesetzbuch beherrschten Rechtssache erlassene Verfügung stellt eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterliegende Bundesstrafsache dar (Erw. 1). 2. Die in Anwendung kantonalen Rechts verfügte Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeschuldigten zur Deckung der Gefangenschaftskosten ist öffentlichrechtlicher Art und kann deshalb nicht mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Erw. 3a). 3. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche ist bundesrechtswidrig (Erw. 3b). 4. Die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögensstücken des Angeschuldigten widerspricht Art. 59 Abs. 2 StGB nur dann nicht, wenn ausschliesslich solche Gegenstände mit Beschlag belegt werden, welche bei rechtswidriger Aneignung nicht in das Eigentum des Angeschuldigten übergegangen sind (Erw. 4).
102 IV 74 () from 14. Mai 1976
Regeste: 1. Art. 13 Abs. 1 und 44 StGB und 277 BStP. Begeht ein Drogensüchtiger Straftaten, so muss sich der kantonale Richter ausdrücklich dazu äussern, ob eine Untersuchung des Täters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit und der Massnahmebedürftigkeit erforderlich ist (Erw. 1). 2. Begriff des fortgesetzten Deliktes. Das fortgesetzte Delikt setzt Gleichartigkeit der einzelnen Delikte voraus; dazu gehört auch, dass es nach Ort und Zeit eine gewisse Einheit bildet (Erw. 2).
103 IA 8 () from 9. Februar 1977
Regeste: Art. 4 BV; strafprozessuale Beschlagnahme. 1. Zweck und Bedeutung der strafprozessualen Beschlagnahme. Es ist nicht verfassungswidrig, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung einen vom Angeschuldigten verpfändeten Vermögenswert mit Beschlag zu belegen (Erw. II/5 und Erw. III/1b). 2. Der Pfandgläubiger wird durch die strafprozessuale Beschlagnahme nicht in seiner Rechtslage beeinträchtigt und ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. III/1).
103 IV 76 () from 6. Mai 1977
Regeste: Art. 58 StGB. 1. Erklärt kantonales Recht in seinem Bereich allgemeine Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar, so gelten diese nicht als eidgenössisches, sondern als kantonales Recht, dessen Verletzung mit der eidg. Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden kann (Erw. 1). 2. Die Einziehung gefährlicher Gegenstände erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Straftat; eine bloss allgemeine Bestimmung oder Eignung von solchen Gegenständen zu allfälliger deliktischer Verwendung rechtfertigt eine Einziehung noch nicht (Erw. 2).
103 IV 142 () from 2. September 1977
Regeste: Art. 24 aBetmG; Art. 58 StGB; Ersatzforderung des Staates. Beim Betäubungsmittelhandel umfasst der für die Höhe der Ersatzforderung des Staates massgebende unrechtmässige Vorteil alles, was sich der Täter durch die begangene Straftat verschafft hat, ohne Abzug der zur Erlangung der Drogen nötigen Auslagen (Bestätigung der Rechtsprechung).
104 IV 3 () from 20. Januar 1978
Regeste: Art. 59 Abs. 1, Satz 2, StGB. Der Empfänger schuldet dem Staat den Wert der Zuwendung auch dann, wenn er zur Zeit des Urteils kein Vermögen mehr hat (Praxisänderung).
104 IV 68 () from 31. Mai 1978
Regeste: 1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn beide Rechtsmittel hinsichtlich Antrag und Begründung klar auseinandergehalten werden (Erw. 2). 2. Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB. a) Eine auf den Zivilweg verwiesene adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ist nicht mit der Strafklage "beurteilt" (Erw. 3b). b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw. 3c). c) Ein auf Art. 60 StGB gestütztes Begehren des Geschädigten betrifft keinen Zivilanspruch (Erw. 3d).
104 IV 149 () from 30. Juni 1978
Regeste: Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.
104 IV 228 () from 15. September 1978
Regeste: Art. 58 Abs. 4 StGB, Ersatzforderung des Staates. Gefährdet die Ersatzforderung die Resozialisierung des Betroffenen schwerwiegend, kann der Richter nach pflichtgemässem Ermessen Zahlungsaufschub oder Zahlungserleichterungen gewähren oder eventuell die Ersatzforderung herabsetzen (Praxisänderung).
105 III 1 () from 13. Februar 1979
Regeste: Art. 144 SchKG. Das Betreibungsamt darf nicht zur Verteilung schreiten, wenn der Erlös aus der Verwertung eines Grundstücks Gegenstand einer strafrechtlichen Beschlagnahme bildet.
105 IV 169 () from 8. Juni 1979
Regeste: Art. 58 Abs. 4 StGB. Auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte kann nicht mehr erkannt werden, wenn die Tat verjährt ist.
106 IB 93 () from 25. Januar 1980
Regeste: Pflichtlagerhaltung. Sicherungsanspruch des Bundes für die von ihm garantierten Pflichtlagerkredite. BG über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 (KVG). 1. Rechtsweg. Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit (Art. 28 Abs. 3 KVG, Art. 12 Abs. 5 KVG; E. 1). 2. Begriff des Vermögensvorteils gemäss Art. 28 Abs. 1 KVG (E. 2). 3. Sicherungsanspruch des Bundes ausserhalb des Konkurses und des Nachlassverfahrens bei freihändiger Verwertung von Pfändern aus Pflichtlagerbeständen. Grundsätzliche Vorwirkung des Sicherungsanspruchs bejaht (E. 3), unter Vorbehalt eines gewissen Gutglaubensschutzes (E. 4, 6 u. 7a). 4. Herabsetzungsansprüche wegen mangelhafter Kontrolle durch die Organe der Aufsichtsbehörde? (E. 8).
107 IB 274 () from 15. Dezember 1981
Regeste: Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Art. 8 dieses Gesetzes erlaubt es, auch andere Massnahmen zu treffen als nur gerade jene, welche im Rahmen der Anwendung des Vertrages gefordert werden können (E. 2b und c).
107 III 113 () from 8. Dezember 1981
Regeste: Fiskalische Beschlagnahme (Art. 44 SchKG). Können die kantonalen Steuerbehörden in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen gegen den Schuldner beanspruchen? Jedenfalls kann der Verwertungserlös von den Steuerbehörden nicht beschlagnahmt werden, da er nicht dem Schuldner gehört.
107 IV 1 () from 22. April 1981
Regeste: Art. 2 Abs. 1 StGB, zeitliche Geltung des Gesetzes. Zur Tatverübung gehört ausser der Vollendung auch die Beendigung des Deliktes.
107 IV 158 () from 21. Juli 1981
Regeste: Art. 58 und Art. 351 StGB. Zuständigkeit zur Einziehung. Übernimmt ein Kanton die Verfolgung und Beurteilung der vom Angeschuldigten in einem andern Kanton verübten strafbaren Handlungen, so ist er auch zum Entscheid darüber zuständig, ob die von diesem Kanton beim Angeschuldigten beschlagnahmten, im Zusammenhang mit dessen strafbaren Handlungen stehenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind.
109 IV 121 () from 30. Mai 1983
Regeste: Art. 204, 58 Abs. 4 StGB; unzüchtige Veröffentlichung, Ersatzforderung des Staates. 1. Eine zurückhaltende Anwendung des Art. 204 Ziff. 1 StGB ist nur für diejenigen Fälle angezeigt, die nicht unter die eigentliche Pornographie fallen (E. 1). 2. Soweit die Einziehung der unzüchtigen Gegenstände nicht mehr möglich ist, steht dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe des Bruttoertrages aus dem "Pornohandel" zu (E. 2).
110 IV 48 () from 11. Mai 1984
Regeste: Art. 66 VStrR; Einziehungsverfahren. 1. Ein förmlicher Beschluss ist im Verwaltungsstrafrecht als Gültigkeitsvoraussetzung für die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens nicht vorgesehen. 2. Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 66 VStrR ist nicht eine Strafe, sondern eine Massnahme.
111 IA 11 () from 25. Februar 1985
Regeste: Art. 4 BV, Willkür. Beschlagnahme von Vermögenswerten im Berner Strafprozess. Es ist nicht willkürlich, Vermögenswerte zu beschlagnahmen, obschon Art. 171a lit. b StrV nur von Gegenständen spricht.
111 IV 41 () from 26. Februar 1985
Regeste: Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der beschlagnahmten Waren zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist. 3. In casu war es zulässig, vom Warenwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme auszugehen.
112 IV 34 () from 7. Januar 1986
Regeste: Art. 262 Ziff. 2 StGB. Störung des Totenfriedens. Wegnahme eines künstlichen Teils (Goldzahnbrücke) eines Leichnams ohne Einwilligung des Berechtigten.
112 IV 71 () from 10. Juni 1986
Regeste: Art. 58 Abs. 1 StGB. Ein Radarwarngerät, das sich in betriebstauglicher Anordnung in einem Fahrzeug befindet, ist einzuziehen.
112 IV 74 () from 3. Dezember 1986
Regeste: Art. 58bis StGB. Dem auf Art. 58bis StGB gestützten Begehren eines Entführten auf Aushändigung des Lösegelds bleibt der Erfolg versagt, wenn der Täter das Geld (Lire-Betrag) bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt hat (E. 3b). Es ist fraglich, ob dem Anspruch auf Aushändigung i.S. des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58 StGB entgegensteht. Frage offengelassen (E. 3c).
112 IV 109 () from 2. September 1986
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall bei wiederholtem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln. Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in bezug auf die einzelnen Betäubungsmittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind (E. 2a). Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Beurteilung des schweren Falles auch dann zusammenzuzählen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht (E. 2b). Der aus einem Grund bereits verschärfte Strafrahmen kann aus einem andern nicht noch weiter verschärft werden. Das hindert den Richter aber nicht, den zweiten Qualifikationsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB straferhöhend zu berücksichtigen (E. 2c).
114 IV 6 () from 19. Januar 1988
Regeste: Art. 58, 153 ff. StGB, Art. 32 Abs. 2 MSchG. Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.
114 IV 98 () from 2. August 1988
Regeste: Art. 58 Abs. 1 StGB; Grundstücke. Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im Sinne von Art. 58 StGB. Ist ein Haus ein wesentliches Hilfsmittel für unerlaubten Nachrichtendienst (Tatwerkzeug), so kann es eingezogen werden.
114 IV 164 () from 30. September 1988
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Schwerer Fall bei wiederholter Tat. Wird durch mehrere Handlungen insgesamt eine Betäubungsmittelmenge umgesetzt, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, ist ein schwerer Fall auch dann gegeben, wenn zwischen den einzelnen Geschäften nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht. Dabei handelt es sich allerdings, anders als bei fortgesetzter Begehung, nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern um einen in der beispielhaften Aufzählung in Art. 19 Ziff. 2 BetmG nicht ausdrücklich geregelten schweren Fall (Präzisierung der Rechtsprechung).
115 IB 517 () from 2. November 1989
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 63 und 74 IRSG, Herausgabe von Vermögenswerten. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Herausgabe von Gegenständen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" sind mitzuberücksichtigen: - die übrigen Vorschriften des IRSG und die internationalen Rechtshilfe-Übereinkommen (E. 3); - Sinn und Zweck des IRSG (E. 4); - die Regelung über die Herausgabe von Objekten im Auslieferungsverfahren (E. 5). Art. 63 IRSG (E. 6). Art. 63 IRSG umfasst auch Vorkehren, die es dem ersuchenden Staat ermöglichen, Verfügungsgewalt über Deliktsgut zu erlangen, d.h. die Sicherungsbeschlagnahme und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (E. 6a, b), ohne Beschränkung auf bestimmte Herausgabezwecke (E. 6c). Art. 74 IRSG (E. 7). Wortlaut, Materialien (E. 7a). Art. 74 Abs. 1 bezieht sich auf Gegenstände, die als Beweismittel dienen können (E. 7b). Art. 74 Abs. 2 IRSG betrifft Deliktsgut und nennt den Sonderfall, dass im ersuchenden Staat kein Strafverfahren läuft, gilt aber a fortiori, wenn ein solches eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der Herausgabezweck nicht beschränkt (E. 7c). Als Beweismittel beanspruchte Objekte müssen eine Beziehung zum Strafverfahren im ersuchenden Staat aufweisen; Voraussetzung für die Herausgabe von Deliktsgut ist, dass die fraglichen Gegenstände in Beziehung zur Tat stehen, d.h. dass ihre deliktische Herkunft höchst wahrscheinlich sein muss (E. 7d). Herauszugeben ist nur Deliktsgut, über das der Verfolgte rechtlich oder tatsächlich verfügt (E. 7e). Der Begriff der Beute umfasst auch das Entgelt (E. 7f). Rechte von Behörden und Dritten: Unterliegt das Deliktsgut in der Schweiz als ersuchtem Staat der Einziehung, geht diese der Herausgabe vor (E. 7g aa). Bestehen Rechte Dritter an herausverlangten Beweismitteln, müssen diese herausgegeben, vom ersuchenden Staat aber wieder zurückgegeben werden; Rechte Dritter am Deliktsgut gehen der Herausgabe grundsätzlich vor (E. 7g bb). Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG ist eine Kann-Vorschrift (E. 7h). Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide (E. 8). Lehre und Rechtsprechung (E. 8a). Die Möglichkeit der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide steht mit dem Zweck des IRSG in Einklang (E. 8b). Der in Art. 94 Abs. 2 IRSG verwendete Begriff der "Sanktionen" umfasst auch die Einziehung (E. 8b aa-dd). Die Voraussetzung von Art. 94 lit. a IRSG gilt im Falle der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide nicht (E. 8c). Die Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide besteht in der Aushändigung der fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat (E. 8d). Aufschub der Herausgabe; Art. 95 und Art. 110 Abs. 2 IRSG, verjährungs- und übergangsrechtliche Fragen (E. 9). Ein Aufschub der Herausgabe darf nicht dazu führen, dass die Rechtshilfe infolge der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr geleistet werden kann (E. 9a). Ist die Herausgabe des Deliktsgutes vor Ausfällung des ausländischen Sachurteils zulässig, darf sie im Exequaturverfahren nicht mit Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 IRSG verweigert werden (E. 9b). Zusammenfassung der allgemeinen Erwägungen (E. 10). Kompetenz zur Anordnung der Herausgabe (E. 11). Der Herausgabeentscheid kann auch von einer Verwaltungsbehörde ausgehen (E. 11a). Kantonale Zuständigkeitsordnung, Notwendigkeit richterlicher Überprüfung (E. 11b, c). Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 12-14). Doppelte Strafbarkeit (E. 12). Die beschlagnahmten Vermögenswerte rühren höchstwahrscheinlich aus der Gegenstand des mexikanischen Strafverfahrens bildenden Straftat her (E. 13a, b). Die Vermögenswerte können in der Schweiz nicht eingezogen werden (E. 13c). Drittpersonen, die von den Verfolgten eingeschaltet worden sind, um die wahren Verfügungsverhältnisse zu verschleiern, können sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG berufen (E. 13d). Sofortige Herausgabe oder Aufschub? Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen (E. 14).
115 III 1 () from 20. April 1989
Regeste: Art. 44 SchKG; Vermögensbeschlagnahme zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten (§ 83 StPO des Kantons Zürich). Aufgrund von Art. 44 SchKG können die Kantone die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten vorsehen. Diese Beschlagnahmemöglichkeit erstreckt sich nicht nur auf Gegenstände oder Vermögenswerte, die einen bestimmten Zusammenhang mit den verfolgten Straftaten aufweisen (E. 3 und 4; Präzisierung der Rechtsprechung).
115 IV 173 () from 5. September 1989
Regeste: Art. 48 Ziff. 2, Art. 58 Abs. 1 und 4 StGB; Einziehung. Die Höhe einer Busse ist nach den in Art. 48 Ziff. 2 StGB festgelegten Grundsätzen zu bemessen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Unabhängig davon muss der Richter die Einziehung anordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; insbesondere darf er eine ausgesprochene Busse nicht bei der Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils auf die Ersatzforderung anrechnen (E. 3).
115 IV 175 () from 21. September 1989
Regeste: Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB; Einziehung von Drogenerlös. Die Einziehung kann sich nicht nur gegen den Täter selber oder einen Teilnehmer richten, sondern unter Umständen auch gegen eine Drittperson, die einen Vorteil aus einem von einem anderen begangenen Delikt erlangt hat (E. 2b/aa). Geld, das als Bezahlung für eine tatsächlich erbrachte Leistung und ohne Kenntnis des kriminellen Hintergrundes von einer Drittperson entgegengenommen worden ist, kann bei dieser Drittperson nicht eingezogen werden (E. 2b/bb). Ob und inwieweit dem Betroffenen im Falle einer nachträglich ungerechtfertigten Vermögensbeschlagnahme ein Zins zusteht, beurteilt sich nach den Regeln betreffend Schadenersatz für ungerechtfertigte strafprozessuale Massnahmen, soweit es nicht um laufende, von der Vermögensbeschlagnahme ebenfalls erfasste Zinserträge geht (E. 3).
115 IV 256 () from 27. Oktober 1989
Regeste: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel; Waschen von Geldern aus Drogenhandel; Finanzierung; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-7 BetmG. 1. Zum Drogenhandel gehörende Finanzoperationen (als Teilhandlungen der sog. Geldwäscherei) sind als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft (je nach der Intensität der Beteiligung, welche gemäss den üblichen Kriterien für die Abgrenzung dieser Beteiligungsformen massgebend ist) zu Verkehr mit Betäubungsmitteln zu betrachten, wenn der Handelnde weiss oder in Kauf nimmt, dass es sich um mit dem Drogenhandel zusammenhängende Gelder handelt; Fahrlässigkeit ist auch strafbar. Wer mit einer gewissen Intensität am Waschen von Geldern aus Drogenhandel mitwirkt, ist schon gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-6 BetmG strafbar, weil seine Handlung zum Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln beiträgt, welches diese Bestimmungen mit Strafe bedrohen. Hingegen ist Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG (Finanzierung oder Vermittlung der Finanzierung) anwendbar, wenn das Waschen von Geldern, im Zusammenhang mit Drogenhandel, nur vereinzelt erfolgt und in bezug auf ihn nur eine untergeordnete, der Gehilfenschaft vergleichbare Bedeutung hat. Anders als bei den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aufgeführten Handlungen sind bei der Finanzierung (oder Finanzierungsvermittlung) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG Vorbereitungshandlungen nicht strafbar (E. 6c-g). 2. Abs. 7 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt eine als selbständigen Tatbestand ausgestaltete Gehilfenschaft dar; offengelassen, ob Teilhandlungen der sog. Geldwäscherei daher strafbar sind, auch wenn sie nicht mehr zur Beendigung des Inverkehrbringens von Drogen gehören und damit nicht als Gehilfenschaft bezeichnet werden können (E. 6e und f in fine).
116 IB 452 () from 21. Dezember 1990
Regeste: Gesuch der Republik der Philippinen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 3 IRSG; Voraussetzung des Strafverfahrens im gesuchstellenden Staat. Auch wenn im gesuchstellenden Staat noch kein eigentliches Strafverfahren eröffnet worden ist, können ihm Auskünfte erteilt werden, wenn diese ihm als Beweise dienen in einem Strafverfahren, das in Kürze vor einem ordentlichen Gericht zu eröffnen er sich verpflichtet hat, und mit dem er die Verurteilung der Beschuldigten bzw. die Einziehung von angeblich unerlaubt erworbenen Vermögenswerten verfolgt (E. 3a, b). Dabei ist er auf die Voraussetzung eines dem europäischen Recht entsprechenden Strafverfahrens aufmerksam zu machen und einzuladen, das Spezialitätsprinzip zu beachten (E. 3c). Verwerfung der Einrede der Verjährung der vorgeworfenen Delikte, welche als fortgesetzte Delikte zu qualifizieren sind, soweit diese Einrede überhaupt erhoben werden konnte (E. 4). Art. 63, Art. 74 und Art. 94 IRSG. Anwendbare Grundsätze auf die Aushändigung des Deliktsguts (E. 5a, b). Im konkreten Fall wird die Aushändigung von in der Schweiz blockierten Vermögenswerten gewährt, ihre Übergabe jedoch bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, da ein vollstreckbarer Entscheid eines in Strafsachen zur Beurteilung der Rückgabe an die Berechtigten oder die Einziehung zuständigen philippinischen Gerichts vorliegt. Festlegung einer Frist von einem Jahr für die Eröffnung eines den Art. 4, Art. 58 BV und Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahrens. Vor dem Vollzug eines solchen ausländischen Entscheids haben die Behörden des nachgesuchten Staates sich zu vergewissern, dass dieser in Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen ergangen ist (E. 5c).
116 IV 117 () from 14. Mai 1990
Regeste: Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Einziehung. Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von BGE 81 IV 217).
116 IV 193 () from 14. Juni 1990
Regeste: 1. Art. 144 StGB; Hehlerei von Wechselgeld, Vermischung. An deliktisch erlangtem Geld, das in andere Geldscheine oder -stücke derselben Währung umgetauscht wurde, ist Hehlerei möglich, nicht jedoch nach dem Umwechseln in eine Fremdwährung (E. 3). Vermischt der Vortäter deliktisch erlangtes Geld mit seinem eigenen, so ist Hehlerei am deliktisch erlangten Betrag möglich, sofern der Täter angenommen hat, Geld aus dem deliktisch erlangten Vermögenszuwachs entgegenzunehmen. In subjektiver Hinsicht rechtfertigt nur die Gewissheit, dass der Täter annahm, es handle sich um Geld deliktischer Herkunft, einen Schuldspruch nach Art. 144 StGB (E. 4). 2. Art. 58 ff. StGB; Art. 44 SchKG; § 68 Abs. 2 StPO/BS; Einziehung, Beschlagnahme. Kantonale Einziehungs- und Beschlagnahmevorschriften zugunsten bestimmter oder aller Gläubiger sind bundesrechtswidrig (E. 8c/aa und bb). Zum Vorgehen, wenn bei der Aufhebung einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme umstritten ist, wem der Vermögenswert zusteht (E. 8c/cc).
117 IA 424 () from 2. Oktober 1991
Regeste: Strafverfahren; Beschlagnahme zwecks Einziehung; Recht, persönlich Kopien von Akten des Verfahrens zu erstellen; Art. 4 und Art. 22ter BV, Art. 58 ff. StGB. 1. Die Beschlagnahme (zwecks Einziehung) ist gerechtfertigt, wenn aus triftigen Gründen angenommen werden kann, dass die betroffenen Vermögenswerte identisch sind mit denjenigen, die dem Verfolgten als Beute aus der deliktischen Handlung, derer er verdächtigt wird, zugekommen sind. Voraussetzungen für die Beschlagnahme von aus deliktischen Handlungen stammenden Vermögenswerten, die an Dritte weitergegeben wurden (E. 20c). 2. Im konkreten Fall hat die kantonale Behörde die Einziehungs-Beschlagnahme zu Recht angeordnet. Die vom Bundesgericht im Bereiche der Auslieferung beziehungsweise der internationalen Rechtshilfe aufgestellten Kriterien für die Rückgabe der Beute an den ersuchenden Staat finden keine Anwendung (E. 20c). 3. Eine Beschlagnahme lediglich zum Schutze von Interessen Dritter ist nur für Gegenstände und Vermögenswerte ausgeschlossen, welche mit der strafbaren Handlung in keinem Zusammenhang stehen. Anderseits schützen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Einziehung indirekt auch die Interessen des Geschädigten (E. 21). 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, im Rahmen der Akteneinsicht persönlich Kopien von Akten zu erstellen (E. 28b).
117 IV 107 () from 8. März 1991
Regeste: 1. Art. 270 Abs. 1 BStP; öffentlicher Ankläger des Kantons; Befugnis zu dessen Vertretung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ist öffentlicher Ankläger des Kantons im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP. Für die Beantwortung der Frage, ob der stellvertretende Prokurator im Einzelfall als Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Führung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt und diese damit gültig erhoben ist, ist das kantonale Organisationsrecht massgebend (E. 1a). 2. Art. 58 und Art. 60 StGB; Wahrung der Interessen des Staates, des Täters und des Geschädigten bei der Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils. Die Einziehung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ist stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt (E. 2a). Um den Täter vor der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen, hat der Richter die Einziehung zu verfügen unter dem Vorbehalt der Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte auf den Täter, sofern und soweit dieser dem Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (E. 2b). Sind die Voraussetzungen des Art. 60 StGB gegeben, muss der Richter dem Geschädigten eingezogene Vermögenswerte zuerkennen (E. 2c; Änderung der Rechtsprechung).
117 IV 233 () from 21. November 1991
Regeste: Einziehung bei verjährter Tat. 1. Art. 268 Ziff. 1 und 2 BStP. Der Entscheid eines Gerichts, durch den ein Strafverfahren infolge Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt und die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten abgelehnt wird, ist nicht ein Einstellungsbeschluss, sondern ein Urteil (E. 1b). 2. Art. 58, Art. 70 ff. und Art. 109 StGB; Art. 10 SBG (SR 935.52); Art. 6 Ziff. 2 EMRK. a) Die Unschuldsvermutung steht der Einziehung von Deliktswerkzeugen und von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung in bezug auf die Anknüpfungstat nicht entgegen (E. 3). b) Der Richter kann und muss, auch wenn ein Strafverfahren wegen der Anknüpfungstat nicht (mehr) durchgeführt werden kann, prüfen, ob die Einziehungsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 4). c) Offengelassen, ob es in bezug auf die sachliche Massnahme der Einziehung eine absolute Verfolgungsverjährung gibt und welche relative Verjährungsfrist gilt. Jedenfalls kann die kurze absolute Verfolgungsverjährungsfrist von zwei Jahren, die das Gesetz für Übertretungen vorsieht, für die Einziehung der mit Übertretungen zusammenhängenden Vermögenswerte (hier Spielgelder und Spielgewinne) nicht gelten (E. 5; teilweise Änderung der Rechtsprechung).
117 IV 336 () from 5. November 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial. 1. Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist (E. 2). 2. Art. 20 KMG. "Besondere Gründe", die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen, im konkreten Fall verneint (E. 3).
117 IV 345 () from 5. November 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial (Art. 20 KMG, Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB). Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses. Der Nettoerlös aus der Verwertung von eingezogenem Kriegsmaterial ist an den von der Einziehung betroffenen Eigentümer auszubezahlen.
117 IV 457 () from 6. Dezember 1991
Regeste: Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen, Sexshop. Das Anbieten, Vorrätighalten und Verbreiten von Erzeugnissen der sogenannten weichen Pornographie in einem besonderen, als solchem gekennzeichneten Sexshop, in dem keine anderen Waren als pornographische Erzeugnisse angeboten werden, erfüllt den Tatbestand nicht, sofern für den Sexshop nicht öffentlich - etwa durch Ausstellung pornographischer Bilder oder Gegenstände im Schaufenster - Werbung betrieben und Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird.
118 IB 111 () from 29. Juni 1992
Regeste: Rechtshilfe an die USA. 1. Zuständigkeitsordnung gemäss BG-RVUS im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis mit den USA (E. 3). 2. Allfällige Mängel des vorinstanzlichen Rechtshilfeverfahrens können im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden (E. 4). 3. Die Formerfordernisse nach Art. 29 RVUS sind erfüllt, wie auch die von Art. 4 Ziff. 2 RVUS für Zwangsmassnahmen verlangte beidseitige Strafbarkeit (insb. gemäss Ziff. 19 lit. b der dem RVUS beigefügten Liste) gegeben ist (E. 5). "Begründeter Verdacht" im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 RVUS heisst, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; der Ausdruck darf hingegen nicht im Sinne von "bewiesen" verstanden werden (E. 5b). 4. Voraussetzungen der Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat bzw. Gliedstaat (Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS); Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit auch des Übermassverbotes (E. 6).
118 IB 263 () from 16. Juni 1992
Regeste: Art. 42 OG; Art. 58bis Abs. 2 und 60 StGB. Rückerstattungsklage gegen den Kanton. 1. Recht, welches dem Dritten zustehen muss, damit er sich auf Art. 58bis Abs. 2 oder Art. 60 StGB berufen kann (E. 2a). 2. - Eine Streitigkeit, die einen Anspruch gemäss Art. 60 StGB betrifft, ist nicht zivilrechtlicher Natur (E. 3). - Natur einer Streitigkeit über einen Anspruch gemäss Art. 58bis Abs. 2 StGB: Frage offengelassen (E. 2b).
118 II 206 () from 10. März 1992
Regeste: Direktprozess zwischen einem Kanton und Privaten (Art. 42 OG). 1. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Eintretensvoraussetzungen und zum Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 42 OG (E. 2a-c). 2. Die Klage auf Herausgabe eines hinterlegten und anschliessend im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmten Geldbetrages fällt nicht unter den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit gemäss Art. 42 OG (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3a-b). Es besteht kein Anlass, den Begriff der Zivilsache auf derartige Fälle auszudehnen (E. 3c). 3. Die Klage auf Herausgabe kann mangels entsprechender Vorschriften auch nicht aus der Haftung des Gemeinwesens abgeleitet werden (E. 4).
118 IV 41 () from 24. Januar 1992
Regeste: Art. 179quater StGB. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Wer einen Hausbewohner gegen dessen Willen fotografiert, wie er vor seiner Haustüre steht, nimmt eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern im Sinne von Art. 179quater StGB auf. Zum Bereich, der durch diese Bestimmung geschützt wird, gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Dazu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre.
118 IV 319 () from 10. Juli 1992
Regeste: 1. Art. 28 Abs. 1 StGB. Fortbestehen von höchstpersönlichen Rechten des Verletzten nach dem Tode. Die Feststellung des physischen Todes betrifft eine Tatfrage, die Bestimmung des Augenblicks, in dem die mit der Person verbundenen Rechte wegfallen, ist dagegen Rechtsfrage. Der Tote bleibt unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt noch während einer gewissen Zeit seit dem Eintritt des physischen Todes, normalerweise bis zur Bestattung, Inhaber von höchstpersönlichen Rechten (E. 2). 2. Art. 179quater Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 28 StGB, Strafantragsrecht der Angehörigen in bezug auf Straftaten, die nach dem Ableben des Verletzten begangen worden sind. Der soeben Verstorbene kann noch Opfer von strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich und von Hausfriedensbruch sein; die Angehörigen sind insoweit zum Strafantrag berechtigt (E. 3). 3. Art. 24, Art. 25 und Art. 58 StGB. Verantwortlichkeit von Medienunternehmungen oder von Dritten, die Journalisten beschäftigen oder deren Berichte und Recherchen veröffentlichen. Begeht ein Journalist im Rahmen seiner Recherchen strafbare Handlungen, so sollte sich die Strafuntersuchung, wenigstens zu Beginn, gegen alle Personen, insbesondere Arbeitgeber oder Herausgeber, richten, die sich der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft zu den Straftaten schuldig gemacht haben könnten, und sollten überdies gegenüber den involvierten Medienunternehmungen die Voraussetzungen einer Einziehung geprüft werden (E. 4).
119 IV 10 () from 25. Januar 1993
Regeste: Bemessung der Busse (Art. 48, 63 StGB); Berücksichtigung der durch eine strafbare Handlung erzielten Kostenersparnis. Einziehung (Art. 58 StGB) der Kostenersparnis. Tragweite der Rückweisungsentscheidung (Art. 277ter BStP). Die durch eine strafbare Handlung - hier: durch illegale Abfallbeseitigung - erzielte Kostenersparnis darf bei der Bussenbemessung nicht schematisch als Bestandteil der Busse eingesetzt, sondern muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gewichtet werden (E. 4b/aa). Die durch eine strafbare Handlung erzielte Kostenersparnis ist ein gemäss Art. 58 StGB einzuziehender Vermögenswert (E. 4c/bb). Heisst das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde in bezug auf die Bussenbemessung gut, dann darf die kantonale Instanz von Bundesrechts wegen in ihrem neuen Entscheid, in dem sie eine niedrigere Busse ausfällt, unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius und in Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Einziehung nach Art. 58 StGB erkennen, jedenfalls dann, wenn im ersten Entscheid bei der Bussenbemessung sachwidrig Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, die im Rahmen der Einziehung zu berücksichtigen sind (E. 4c/aa und E. 4c/cc).
119 IV 17 () from 15. Februar 1993
Regeste: Art. 58 Abs. 4 StGB; Ersatzforderung des Staates. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, besteht keine Solidarhaftung für die Ersatzforderung (E. 2b). Hat jemand Betäubungsmittel weder aus dem Gewinn einer vorhergehenden Widerhandlung erworben noch kostenlos erhalten, stellt ihr Besitz oder Konsum keinen Vermögensvorteil dar. Sie dürfen deshalb bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht berücksichtigt werden (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung). Nachdem die Höhe des unrechtmässigen Vorteils, den der Täter aus den strafbaren Handlungen erlangt hat, festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde; diese Prüfung setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus, und es ist deshalb gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Täter sich für den Einstieg in den Handel mit Betäubungsmitteln verschuldet hat und die Schuld noch zurückbezahlen muss (E. 3).
119 IV 86 () from 13. Januar 1993
Regeste: Art. 352 StGB. Interkantonale Rechtshilfe; anwendbares Recht. Die interkantonal um Rechtshilfe ersuchte Behörde hat die materielle Zulässigkeit der prozessualen Vorkehr, um die sie ersucht wird, nicht zu prüfen; sie hat sich vielmehr darauf zu beschränken, diese unter Beachtung der Regeln ihres eigenen Verfahrensrechts zu treffen (E. 2 und 3).
119 IV 145 () from 25. Juni 1993
Regeste: Art. 197 StGB; Pornographie. Wer jedermann, unabhängig von dessen Alter, die Aufzeichnung unzüchtiger Äusserungen oder Gespräche zugänglich macht, die unter die weiche Pornographie fallen, erfüllt sowohl den Tatbestand von Art. 204 aStGB als auch von Art. 197 StGB (E. 2). Art. 58 StGB; Einziehung. Bei der Frage der Einziehung des Gewinns aus einer solchen Handlung ist zu prüfen, ob eine Möglichkeit bestanden hätte, den Zugang zu diesen Aufzeichnungen auf jene Personen zu beschränken, die das Schutzalter überschritten haben. Ist eine solche Einschränkung durchführbar, darf nur jener Gewinn als unrechtmässig eingezogen werden, der dadurch erzielt worden ist, dass man auf die Zugangsbeschränkung verzichtet hat (E. 3).
119 IV 242 () from 22. September 1993
Regeste: Art. 18 und 305bis Ziff. 1 StGB; Anlegen von Drogengeld, Vorsatz. Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (E. 1b). Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot (E. 1c). Das Anlegen von Geld, das aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten stammt, ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (E. 1d und e). Wissen um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte; Inkaufnahme (E. 2).
120 IB 167 () from 7. Juni 1994
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107 Abs. 3 IRSG. Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3). In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).
120 III 86 () from 22. Juli 1994
Regeste: Nachpfändung (Art. 145 SchKG). Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c). Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).
120 IV 365 () from 19. Dezember 1994
Regeste: Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4).
121 IV 86 () from 23. März 1995
Regeste: Art. 195 StGB; Förderung der Prostitution. Feinmassage, die durch Masseusen an Kunden ausgeführt wird, fällt unter den Begriff der Prostitution im Sinne des neuen Art. 195 StGB (E. 2a).
121 IV 365 () from 22. Dezember 1995
Regeste: Art. 270 BStP; Art. 58bis aStGB. Legitimation des Angeklagten und des Dritteigentümers zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Einziehung. Rechtliches Gehör des Dritten im Einziehungsverfahren. Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einziehung von angeblich einem Dritten gehörendem Kriegsmaterial (E. 7a und b). Prozessrechtliche Stellung der an einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten angeblich berechtigten Dritten (E. 7c). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 20 Abs. 1 KMG. Besondere Gründe, die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen; Rechte Dritter. Auf die Einziehung von Kriegsmaterial gemäss Art. 20 Abs. 1 KMG ist Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend die Rechte Dritter nicht anwendbar (E. 8b). Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Dritten, der im Inland Kriegsmaterial direkt vom tatbestandsmässig handelnden Verkäufer erworben hat, ein der Einziehung entgegenstehender besonderer Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KMG ist (E. 9b). Besonderer Grund im konkreten Fall verneint (E. 10).
122 IV 179 () from 5. Juni 1996
Regeste: Art. 137 Ziff. 1 aStGB, Art. 19 f. BetmG; Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl. Wer jemandem aus verbotenem Besitz Betäubungsmittel wegnimmt, ist nicht wegen Diebstahls strafbar. Er ist, sofern er die Drogen nach der Wegnahme nicht unverzüglich der Polizei übergibt oder vernichtet, in Anwendung der Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen (E. 3c-e).
123 IV 55 () from 12. März 1997
Regeste: Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3).
124 IV 102 () from 3. April 1998
Regeste: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 19 f. BetmG; gewaltsame Wegnahme von Betäubungsmitteln, Raub. Der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln begründet kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht. Der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ist ausgeschlossen, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind. Anwendbar sind somit die Bestimmungen des BetmG, allenfalls in Konkurrenz mit den Art. 111 ff. oder 180 ff. StGB (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).
124 IV 121 () from 30. April 1998
Regeste: Art. 58 StGB und Art. 261bis Abs. 1 StGB; Einziehung von Gegenständen, die dazu gedient haben, das Vergehen der Rassendiskriminierung zu begehen. Unter Art. 261bis Abs. 1 StGB fällt eine Behauptung, in welcher Form und über welches Medium sie auch verbreitet wird, die Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion im Bereich ihrer Menschenwürde einen minderen Wert zuschreibt (E. 2b). Einziehung von Zeitschriften und CDs, die solche Behauptungen enthalten (E. 2a und c).
124 IV 313 () from 2. November 1998
Regeste: Art. 65 ff. BStP; Art. 6 SBG, Art. 10 SBG; Art. 9 GSAV, Art. 10 GSAV. Beschlagnahme von Geldspielautomaten und Spielgeldern. Kognition der Anklagekammer (E. 2). Aus Art. 10 SBG ergibt sich auch die Befugnis, die allenfalls der Einziehung unterliegenden Spielgeräte und Spielgelder vorläufig zu beschlagnahmen (E. 3). Voraussetzungen der Beschlagnahme und Prüfungsumfang der Anklagekammer (E. 4). Bejahung des Tatverdachts und der Verhältnismässigkeit (E. 6-8).
125 IV 4 () from 11. Dezember 1998
Regeste: Art. 58 Abs. 4 StGB i.V.m. Abs. 1 lit. a StGB a.F.; Ersatz-Einziehung bei versuchter Hehlerei? Wer irrtümlich davon ausgeht, dass die von ihm veräusserten Gegenstände aus einer strafbaren Vortat stammen, handelt objektiv rechtmässig. Einnahmen aus einem objektiv legalen Verkaufsgeschäft unterliegen nicht der Ersatz-Einziehung (E. 2).
125 IV 30 () from 13. Januar 1999
Regeste: Art. 47 Abs. 3 IRSG, Art. 62 Abs. 2 IRSG. Auslieferungshaftbefehl. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten. Erlässt das Bundesamt für Polizeiwesen, dem dabei ein weites Ermessen zusteht, zulässigerweise nur eine Sicherstellungsverfügung, obwohl sich unter den sicherzustellenden Gegenständen auch solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden sollen, hat auch diese ihre Grundlage allein in Art. 47 Abs. 3 IRSG, weshalb dagegen ausschliesslich die Beschwerde an die Anklagekammer gegeben ist (E. 1). Die Sicherstellung gemäss Art. 47 Abs. 3 IRSG kann ausnahmsweise in Ergänzung eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls auch noch verfügt werden, wenn der Beschuldigte bereits ausgeliefert worden ist (E. 2).
125 IV 165 () from 2. Juli 1999
Regeste: Art. 73 BStP, Art. 259 BStP. Einziehung von angeblich aus dem Drogenhandel stammenden Vermögenswerten bei Einstellung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die nach dem StGB und dem BetmG strafbaren Handlungen unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit; die Bundesgerichtsbarkeit bildet die Ausnahme (E. 5). Die sich aus Art. 259 BStP ergebende Ausnahmebefugnis der Bundesanwaltschaft betrifft einzelne, dringend notwendige Ermittlungen (E. 6). Art. 73 BStP gilt nur für die Einstellung von Ermittlungen im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens, d.h. für Straftaten, deren Verfolgung und Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 340 StGB fällt (E. 7). Die Bundesanwaltschaft ist nicht zuständig, nach Einstellung der Ermittlungen wegen nicht unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit fallender Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte die Einziehung von Vermögenswerten zu verfügen (E. 8).
125 IV 185 () from 11. Oktober 1999
Regeste: Art. 58 StGB; Einziehung von Hanfsamen. Die Einziehung von Hanfsamen, die als solche unschädlich, aber zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind, verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn angesichts der konkreten Umstände ernsthaft anzunehmen ist, dass die Samen zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden (E. 2).
126 I 97 () from 23. Juni 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 2, 87 Abs. 2, 88 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP. Zulässigkeit der von einer Geschädigten gegen die Ablehnung einer Beschlagnahme erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör. Begründungspflicht der entscheidenden Behörde in Bezug auf eine Lehrmeinung (E. 2). Art. 59 StGB; Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung. Zulässigkeit der Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse zur Sicherung einer Einziehung bzw. einer Ersatzforderung (E. 3)?
126 IV 20 () from 3. November 1999
Regeste: Art. 261bis StGB; Rassendiskriminierung. Die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB auch dann, wenn sich die Äusserung nicht an die direkt betroffenen Gruppen von Personen, sondern an Dritte richtet. Abs. 4 erfasst den direkten Angriff gegen die bezeichneten Personen; Abs. 1-3 betreffen die rassistische Hetze (E. 1a-c). Die Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB können auch Äusserungen erfüllen, die, als Frage formuliert, auf eine Leugnung von Völkermord hinauslaufen, sowie Äusserungen, durch welche eine Gruppe von Personen unter Verwendung von Klischees und in der Form von aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten herabgesetzt werden (E. 1d-f).
126 IV 107 () from 21. Februar 2000
Regeste: Art. 268 BStP; Art. 58 i.V.m. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB; Aushändigung beschlagnahmter Gegenstände zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, kantonales Rechtsmittel. Händigt der Generalprokurator des Kantons Genf beschlagnahmte Gegenstände dem Eigentümer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus, so muss dieser Entscheid von Bundesrechts wegen an ein kantonales Gericht mit voller Kognition weitergezogen werden können. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig.
126 IV 150 () from 29. April 2000
Regeste: Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Opfers beziehungsweise des Geschädigten (Art. 270 BStP, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG); Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten sind in dieser Eigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt (E. 4, Bestätigung der Rechtsprechung). Der Erbschaftsverwalter ist in dieser Eigenschaft im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis betreffend den Nachlass des Opfers beziehungsweise des Geschädigten ebenfalls nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (E. 5 u. 6).
128 IV 145 () from 11. Juni 2002
Regeste: Art. 270 lit. h BStP; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der Inhaber von eingezogenen Bankguthaben ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 1a). Art. 3 bis 7 und 59 StGB; schweizerische Gerichtsbarkeit, Einziehung von Vermögenswerten. Die Einziehung von Vermögenswerten kann nur angeordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (E. 2).
129 I 103 () from 10. Dezember 2002
Regeste: Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Beschlagnahme von Hanfpflanzen. Die zu beurteilende Beschlagnahme lässt sich auf § 96 Abs. 1 StPO/ZH stützen, da im Gegensatz zur Vernichtung der Hanfpflanzen durch die Strafverfolgungsbehörden offen bleibt, was mit dem beschlagnahmten Gut zu geschehen hat (E. 2.1 und 2.2). Die angefochtene Beschlagnahme bis zum Abschluss des Strafverfahrens verhindert die Verwendung der Hanfpflanzen zum vorgesehenen Zweck, entwertet sie auf diese Weise und schränkt damit die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten für eine unbestimmte Zeitspanne ein. Damit kommt dieser Beschlagnahme mit Blick auf die EMRK-Rechtsschutzgarantien ähnlich einer Vernichtungsanordnung der Charakter eines Eingriffs in ein "civil right" zu (E. 2.3). Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich keine richterliche Behörde ist und das Bundesgericht die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde vorliegend nicht selbst gewährleisten kann, ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einer kantonalen gerichtlichen Instanz zu ermöglichen (E. 3).
129 II 453 () from 27. Oktober 2003
Regeste: Art. 74a und 80h lit. b IRSG; Herausgabebegehren gestützt auf ein ausländisches Urteil. Die Gelder stammen aus einem veruntreuten Darlehen zwischen Privaten. Das ausländische Urteil räumt dem ersuchenden Staat ein Vorrecht auf diese Guthaben ein (um Vermögenswerte aus anderen Delikten wieder zu erlangen), erkennt aber, dass sie grundsätzlich dem Darleiher zustehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist zweifelhaft, da der ersuchende Staat seine Betroffenheit nicht dargelegt hat (E. 2). Es besteht kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den Delikten, welche dem Herausgabebegehren zu Grunde liegen; der Darleiher hat im Übrigen Anspruch auf die Guthaben. Art. 74a IRSG erlaubt somit die Rückgabe nicht (E. 3 und 4).
129 IV 68 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Wer dem Betreibungsbeamten, der einen gepfändeten Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung abholen möchte, wahrheitswidrig erklärt, er habe den gepfändeten Vermögenswert veräussert und besitze ihn daher nicht mehr, erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 169 StGB, da er durch diese Lüge nicht über den Vermögenswert verfügt (E. 2).
129 IV 81 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2).
129 IV 107 () from 21. November 2002
Regeste: Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz (Art. 38 Abs. 1 LG); Konfiskation (Art. 43 LG), Einziehung (Art. 59 StGB), Verhältnis (Art. 333 Abs. 1 StGB). Art. 59 StGB hat Vorrang vor Art. 43 LG und findet auch Anwendung auf Vermögenswerte, die durch Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz erlangt worden sind (E. 3).
129 IV 305 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 28 ff. und 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt (E. 4). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 70 ff. aStGB, Art. 277ter BStP. Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts bei (teilweiser) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge (teilweiser) Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in andern Punkten die Strafe neu bemessen muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsrechts, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist (E. 6.3).
130 I 360 () from 9. Dezember 2004
Regeste: Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3).
130 IV 143 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4).
132 II 178 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG. Das US-amerikanische zivilrechtliche Verfahren zur Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte kann einem Strafverfahren gleichgesetzt werden, sofern die mit dem Einziehungsfall befassten Behörden befugt sind, eine strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen (E. 3-5).
132 IV 5 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 19 BetmG; Wegnahme von Betäubungsmitteln, Diebstahl. Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3). Rechtslage bei Betäubungsmitteln, die dem illegalen Verkehr nach einer Polizeiaktion entzogen wurden. Ein derivativer Eigentumserwerb durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen (E. 3.4.1 und 3.4.2). Die Annahme eines originären Erwerbs durch Aneignung scheidet ebenfalls aus, da es an der subjektiven Voraussetzung von Art. 718 ZGB fehlt (E. 3.4.3.-3.4.5).
133 IV 9 () from 21. Januar 2007
Regeste: Eventualvorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) bei Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Todesfolgen. Eventualvorsatz hinsichtlich der Todes- und Verletzungsfolgen unter den gegebenen konkreten Umständen verneint im Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf einem gerade verlaufenden und übersichtlichen Streckenabschnitt ausserorts seine Geschwindigkeit beschleunigte, als ihn ein anderer Fahrzeuglenker überholen wollte, welcher seinerseits trotz des nahenden Gegenverkehrs sein Überholmanöver nicht abbrach, sondern seine Geschwindigkeit ebenfalls erhöhte, so dass es schliesslich zur Frontalkollision zwischen dem überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug mit Todes- und Verletzungsfolgen kam (E. 4).
136 IV 70 (1B_102/2010) from 28. April 2010
Regeste: Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB, § 75 Abs. 5 StPO/AG; vorzeitiger Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme. Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für das Sachgericht eine Entscheidungshilfe dar. Es ist nicht auf die Würdigung des psychiatrischen Gutachtens beschränkt, sondern kann Erfahrungen, die im vorzeitigen Massnahmevollzug gesammelt werden konnten, berücksichtigen. Der vorzeitige Massnahmeantritt ermöglicht überdies, die Zeit der Untersuchung sinnvoll zu nutzen. Ausserdem lässt sich mit ihm vermeiden, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten durch eine längere Haft zerstört wird. Dem hat die zuständige Behörde Rechnung zu tragen. Sie darf den vorzeitigen Massnahmeantritt nicht allein mit der Begründung ablehnen, dieser sei nicht dringlich (E. 2).
136 IV 179 (6B_900/2009) from 21. Oktober 2010
Regeste: Art. 305bis Ziff. 3 StGB, aArt. 315 und Art. 322quater StGB; Waschen von Vermögenswerten aus passiver Bestechung, beidseitige Strafbarkeit. Im Bereich von Art. 305bis Ziff. 3 StGB gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit. Daher ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (E. 2). |