Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 66d78

e. Auf­schub des Voll­zugs der ob­li­ga­to­ri­schen Lan­des­ver­wei­sung

 

1 Der Voll­zug der ob­li­ga­to­ri­schen Lan­des­ver­wei­sung nach Ar­ti­kel 66a kann nur auf­ge­scho­ben wer­den, wenn:79

a.
der Be­trof­fe­ne ein von der Schweiz an­er­kann­ter Flücht­ling ist und durch die Lan­des­ver­wei­sung sein Le­ben oder sei­ne Frei­heit we­gen sei­ner Ras­se, Re­li­gi­on, Na­tio­na­li­tät, Zu­ge­hö­rig­keit zu ei­ner be­stimm­ten so­zia­len Grup­pe oder sei­ner po­li­ti­schen An­schau­un­gen ge­fähr­det wä­re; da­von aus­ge­nom­men ist der Flücht­ling, der sich ge­mä­ss Ar­ti­kel 5 Ab­satz 2 des Asyl­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199880 nicht auf das Rück­schie­bungs­ver­bot be­ru­fen kann;
b.
an­de­re zwin­gen­de Be­stim­mun­gen des Völ­ker­rechts ent­ge­gen­ste­hen.

2 Bei ih­rem Ent­scheid hat die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de von der Ver­mu­tung aus­zu­ge­hen, dass die Aus­wei­sung in einen Staat, den der Bun­des­rat nach Ar­ti­kel 6a Ab­satz 2 des Asyl­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 1998 als si­cher be­zeich­net, nicht ge­gen Ar­ti­kel 25 Ab­sät­ze 2 und 3 der Bun­des­ver­fas­sung ver­stösst.

78 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

79 Die Be­rich­ti­gung vom 21. Ju­ni 2017, ver­öf­fent­licht am 11. Ju­li 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 3695).

80 SR 142.31

BGE

143 IV 168 (1B_61/2017) from 29. März 2017
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 212 Abs. 3, 220 Abs. 2 und 231 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Art. 76 Abs. 1 AuG; Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprinzip. Da es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (E. 3.2). Die Zuständigkeit der Strafbehörden, welche bis zum Ende des Strafverfahrens besteht, hindert die Verwaltungsbehörden nicht daran, bereits vor diesem Zeitpunkt einzugreifen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann die Verwaltungsbehörde die betroffene Person ab der Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB und mithin noch vor der Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft nehmen oder belassen (E. 3.3). Eine derartige Haft muss das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) gewahrt ist (E. 5).

145 II 313 (2C_135/2019) from 18. November 2019
Regeste: Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 sowie Art. 79 AIG, Art. 66a Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV; Administrativhaft aufgrund richterlicher Landesverweisung und vorangegangene, infolge eines asylrechtlichen Wegweisungsentscheids ausgesprochene Haft; maximale Haftdauer. Art. 79 AIG legt die maximale Haftdauer der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft fest. In diesem Zusammenhang ist die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch den Strafrichter verfügten richterlichen Landesverweisung ist, nicht zur Dauer der früheren, im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen, soweit die gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn - wie in der vorliegenden Konstellation - zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall zählt die richterliche Landesverweisung zu einer neuen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG (E. 3).

145 IV 455 (6B_2/2019) from 27. September 2019
Regeste: Art. 8 Ziff. 2 EMRK, 66a Abs. 2 StGB; Landesverweisung, Härtefallklausel; Prüfung des Gesundheitszustands. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Die Behörde, welche die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu überprüfen. Dies entbindet die vollziehende Behörde jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (E. 9).

 

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