Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 75a104

Be­son­de­re Si­cher­heits­mass­nah­men

 

1 Die Kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 62d Ab­satz 2 be­ur­teilt im Hin­blick auf die Ein­wei­sung in ei­ne of­fe­ne Straf­an­stalt und die Be­wil­li­gung von Voll­zugs­öff­nun­gen die Ge­mein­ge­fähr­lich­keit des Tä­ters, wenn:

a.
die­ser ein Ver­bre­chen nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 be­gan­gen hat; und
b.
die Voll­zugs­be­hör­de die Fra­ge der Ge­mein­ge­fähr­lich­keit des Ge­fan­ge­nen nicht ein­deu­tig be­ant­wor­ten kann.

2 Voll­zugs­öff­nun­gen sind Lo­cke­run­gen im Frei­heits­ent­zug, na­ment­lich die Ver­le­gung in ei­ne of­fe­ne An­stalt, die Ge­wäh­rung von Ur­laub, die Zu­las­sung zum Ar­beitsex­ter­nat oder zum Woh­nex­ter­nat und die be­ding­te Ent­las­sung.

3 Ge­mein­ge­fähr­lich­keit ist an­zu­neh­men, wenn die Ge­fahr be­steht, dass der Ge­fan­ge­ne flieht und ei­ne wei­te­re Straf­tat be­geht, durch die er die phy­si­sche, psy­chi­sche oder se­xu­el­le In­te­gri­tät ei­ner an­de­ren Per­son schwer be­ein­träch­tigt.

104 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

BGE

134 IV 289 (6B_348/2008) from 29. August 2008
Regeste: Art. 75a in Verbindung mit Art. 62d StGB, Art. 29 Abs. 1 BV; Ablehnung der Mitglieder einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB. Der Inhaftierte, der um bedingte Entlassung ersucht, kann die Mitglieder der zur Beurteilung seiner Gemeingefährlichkeit gemäss Art. 75a StGB zuständigen Kommission in analoger Weise wie einen Sachverständigen ablehnen (E. 5). Der in Art. 62d Abs. 2 StGB vorgesehene Ausschluss gilt nur für den Vertreter der Psychiatrie und nicht auch für die übrigen Mitglieder der Kommission (E. 6.1). Die Kommissionszugehörigkeit eines Richters, welcher den um bedingte Entlassung ersuchenden Täter verurteilt hat, verstösst nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV (E. 6.2). Der Inhaftierte kann den öffentlichen Ankläger als Mitglied der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB ablehnen, wenn dieser die Anklage im Verfahren vertreten hatte, das zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führte, aus deren Vollzug der Betroffene bedingt entlassen werden möchte. Hingegen genügt es für die Ablehnung nicht, dass der öffentliche Ankläger die Anklage vertreten hatte in anderen Prozessen, die zu einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder zur Verurteilung zu einer Strafe geführt haben, die bereits verbüsst oder verjährt ist oder aus andern Gründen nicht vollzogen werden kann (E. 6.3).

 

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