Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 281

Cor­rupt elect­or­al prac­tices

 

Any per­son who of­fers, prom­ises, or gives a voter or ar­ranges for a voter to be giv­en a gift or oth­er ad­vant­age in re­turn for vot­ing in a par­tic­u­lar way, or in re­turn for sign­ing or re­fus­ing to sign a re­quest for a ref­er­en­dum or an ini­ti­at­ive,

any per­son who of­fers, prom­ises, or gives a voter or ar­ranges for a voter to be giv­en a gift or oth­er ad­vant­age in re­turn for not par­ti­cip­at­ing in an elec­tion or vote, and

any per­son who as a voter se­cures the prom­ise of or ar­ranges for him­self to be giv­en such an ad­vant­age,

shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or to a mon­et­ary pen­alty.

BGE

117 IA 41 () from 13. März 1991
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Abstimmungsbeschwerden gegen die Laufental-Abstimmung vom 12. November 1989. Einfluss auf die Willensbildung der Stimmbürger durch eine unvollständige behördliche Information in den Abstimmungserläuterungen sowie durch die Presse und Private. Stellt das Bundesgericht im Rahmen seiner Prüfung des Abstimmungsverfahrens Mängel fest und lassen sich deren Folgen nicht ziffernmässig ermitteln, so bedeutet dies nicht, dass die Mängel schon deswegen als erheblich zu erachten wären und der angefochtene Entscheid aufgehoben bzw. die Abstimmung neu durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist nach den gesamten Umständen - und dabei sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht - zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände, unter denen sich der Urnengang abspielte, lässt sich im vorliegenden Fall nicht sagen, die festgestellten Mängel des Abstimmungsverfahrens seien geeignet gewesen, das Abstimmungsergebnis derart zu beeinflussen und zu verfälschen, dass es durch die Mängel anders ausgefallen wäre als ohne sie. Von der Aufhebung des Urnenganges ist daher abzusehen.

 

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