Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 329

Breach of mil­it­ary secrecy

 

1. Any per­son who un­law­fully

enters build­ings or any oth­er places, the ac­cess to which is pro­hib­ited by the mil­it­ary au­thor­it­ies,

makes draw­ings, dia­grams or plans or takes pho­to­graphs or makes films of mil­it­ary es­tab­lish­ments or ob­jects serving the na­tion­al de­fence, or cop­ies or pub­lishes such draw­ings, dia­grams, plans, pho­to­graphs or films,

shall be li­able to a fine.

2. At­tempts and com­pli­city are also of­fences.

BGE

126 IV 236 () from 5. Dezember 2000
Regeste: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9).

 

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