Swiss Criminal Code

of 21 December 1937 (Status as of 22 November 2022)


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Art. 84

Re­la­tions with the out­side world

 

1 The pris­on in­mate has the right to re­ceive vis­it­ors and to cul­tiv­ate con­tacts with per­sons out­side the in­sti­tu­tion. Con­tact with close re­l­at­ives and friends shall be fa­cil­it­ated.

2 Con­tact may be mon­itored and for the pre­ser­va­tion of or­der and se­cur­ity in the pen­al in­sti­tu­tion it may be re­stric­ted or pro­hib­ited. The mon­it­or­ing of vis­its is not per­mit­ted without the know­ledge of those con­cerned. The fore­go­ing does not ap­ply to pro­ced­ur­al meas­ures in or­der to se­cure evid­ence for the pur­poses of a pro­sec­u­tion.

3 Cler­ics, doc­tors, at­tor­neys, not­ar­ies and guard­i­ans as well as per­sons with com­par­able du­ties may be per­mit­ted to com­mu­nic­ate freely with the pris­on in­mates sub­ject to the gen­er­al in­sti­tu­tion rules.

4 Con­tact with de­fence at­tor­neys must be per­mit­ted. Vis­its from the de­fence at­tor­ney may be su­per­vised but con­ver­sa­tions may not be listened in on. In­spect­ing the con­tent of cor­res­pond­ence and at­tor­neys' doc­u­ments is not per­mit­ted. Con­tact with at­tor­neys may be pro­hib­ited by the com­pet­ent au­thor­ity in the event of ab­use.

5 Com­mu­nic­a­tions with the su­per­vis­ory au­thor­it­ies may not be mon­itored.

6 The pris­on in­mate shall be gran­ted re­lease on tem­por­ary li­cence to an ap­pro­pri­ate ex­tent in or­der to cul­tiv­ate re­la­tions with the out­side world, pre­pare for his re­lease or where there are spe­cial cir­cum­stances, provided his con­duct in cus­tody does not pre­clude this and there is no risk that he will ab­scond or com­mit fur­ther of­fences.

6bis Of­fend­ers sub­ject to in­def­in­ite in­car­cer­a­tion are not gran­ted re­lease on tem­por­ary li­cence or oth­er re­lax­a­tions of the ex­e­cu­tion of the sen­tence dur­ing the sen­tence served pri­or to in­car­cer­a­tion.110

7 Art­icle 36 of the Vi­enna Con­ven­tion of 24 April 1963111 on Con­su­lar Re­la­tions and oth­er reg­u­la­tions un­der in­ter­na­tion­al law on vis­its and cor­res­pond­ence that are bind­ing on Switzer­land are re­served.

110 In­ser­ted by No I of the FA of 21 Dec. 2007 (In­def­in­ite In­car­cer­a­tion of Ex­tremely Dan­ger­ous Of­fend­ers), in force since 1 Aug. 2008 (AS 2008 29612964; BBl 2006 889).

111 SR 0.191.02

BGE

137 V 154 (9C_833/2010) from 16. Mai 2011
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB (in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung); Sistierung der Rente der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit - als Hinderungsgrund einer Sistierung - ist abzusehen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

142 IV 367 (1B_365/2016) from 24. Oktober 2016
Regeste: Art. 237 StPO; Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend (E. 2.1). Wenn die Untersuchungshaft Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu bannen bezweckt, stellt der auf einer vorgängigen Verurteilung basierende Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich eine angemessene Ersatzmassnahme dar (E. 2.2). Im Rahmen des Strafvollzugs sind unter gewissen Voraussetzungen Vollzugserleichterungen denkbar, wenn mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist (vgl. z.B. Art. 77a Abs. 1, Art. 84 Abs. 6 oder Art. 86 Abs. 4 StGB). Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Beschuldigte freizulassen ist. Der Haftrichter kann nämlich im Sinne einer Bedingung zur Ersatzmassnahme die Versetzung in Untersuchungshaft vorsehen, wenn der Vollzug vorgängiger Verurteilungen bzw. der Vollzugserleichterung die Freilassung des Beschuldigten zur Folge hat, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, das Anlass zur Versetzung in Untersuchungshaft gegeben hat (E. 2.2).

143 I 241 (1B_34/2017) from 18. April 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4).

145 I 318 (1B_146/2019) from 20. Mai 2019
Regeste: Art. 10 Abs. 2, 13, 36 BV, 8 EMRK, 235, 236 StPO, 74, 84 StGB und 89 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Kontrolle der - ein- und ausgehenden - Post eines dem ordentlichen Vollzugsregime unterstehenden Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Personen im vorzeitigen Strafvollzug, die dem ordentlichen Vollzugsregime unterstehen (Art. 235 Abs. 2 und 3 sowie Art. 236 Abs. 4 StPO), stellt die systematische Öffnung ihrer - ein- und ausgehenden - Briefe und die Kenntnisnahme deren Inhalts (Art. 89 Abs. 3 und 5 RSPC) einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Vertraulichkeit der Korrespondenz dar. Diese Kontrollmassnahme, die auf einer genügenden Grundlage in einem Reglement beruht, bezweckt vor allem die Wahrung eines öffentlichen Interesses, d.h. das gute Funktionieren der Strafanstalt insbesondere in sicherheitsmässiger Hinsicht, welche Notwendigkeit auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die herrschende Lehre anerkennen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird ebenfalls gewahrt, da sich die allgemeine Kontrolle auf die Öffnung der Briefe beschränkt, die keinen Schutz nach Art. 89 Abs. 4 RSPC geniessen, also namentlich nicht den Verkehr des Gefangenen mit einem Anwalt sowie den Aufsichts- oder Strafbehörden betreffen. Dieses Vorgehen erlaubt auch die Gleichbehandlung sämtlicher Gefangener. Schliesslich muss jede allfällige Zensur dem Gefangenen mitgeteilt werden (Art. 89 Abs. 6 RSPC). Die in Art. 89 Abs. 3 und 5 RSPC vorgesehene systematische Kontrolle des Briefverkehrs verletzt damit kein Konventions-, Verfassungs- oder Bundesrecht (E. 2).

 

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