Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 26 Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen 136

1 Die Mit­glie­der­bei­trä­ge an die Ver­ei­ne und die Ein­la­gen in das Ver­mö­gen der Stif­tun­gen wer­den nicht zum steu­er­ba­ren Ge­winn ge­rech­net.

2 Von den steu­er­ba­ren Er­trä­gen der Ver­ei­ne kön­nen die zur Er­zie­lung die­ser Er­trä­ge er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen in vol­lem Um­fang ab­ge­zo­gen wer­den, an­de­re Auf­wen­dun­gen nur in­so­weit, als sie die Mit­glie­der­bei­trä­ge über­stei­gen.

3 Die kol­lek­ti­ven Ka­pi­tal­an­la­gen mit di­rek­tem Grund­be­sitz un­ter­lie­gen der Ge­winn­steu­er für den Er­trag aus di­rek­tem Grund­be­sitz.137

136 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

137 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

BGE

128 II 66 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 StHG: Harmonisierung des Abzugs für Gewinnungskosten und der allgemeinen Abzüge, insbesondere jener für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Die staatsrechtliche Beschwerde ist das einzige zulässige Rechtsmittel für die Anfechtung eines kantonalen (rechtsetzenden) Erlasses, selbst wenn dieser eine Materie betrifft, welche in den Geltungsbereich von Art. 73 Abs. 1 StHG fällt (E. 1a). Die in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 StHG enthaltene Regelung betreffend Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge ist grundsätzlich abschliessender Natur (E. 4). Aufhebung von kantonalen Bestimmungen, welche einen Höchstbetrag für die im Zusammenhang mit Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie der Verwaltung von beweglichem Vermögen zulässigen Abzüge vorsehen; Folgen dieser Aufhebung (Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG; E. 5a).

145 II 206 (2C_851/2018) from 15. Februar 2019
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlustanrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3).

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