Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)1

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).


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Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

1 Ehe­gat­ten, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, üben die nach die­sem Ge­setz dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­kom­men­den Ver­fah­rens­rech­te und ‑pflich­ten ge­mein­sam aus.

2 Sie un­ter­schrei­ben die Steu­er­er­klä­rung ge­mein­sam. Ist die Steu­er­er­klä­rung nur von ei­nem der bei­den Ehe­gat­ten un­ter­zeich­net, so wird dem nicht un­ter­zeich­nen­den Ehe­gat­ten ei­ne Frist ein­ge­räumt. Nach de­ren un­be­nutz­tem Ab­lauf wird die ver­trag­li­che Ver­tre­tung un­ter Ehe­gat­ten an­ge­nom­men.

3 Rechts­mit­tel und an­de­re Ein­ga­ben gel­ten als recht­zei­tig ein­ge­reicht, wenn ein Ehe­gat­te in­nert Frist han­delt.

BGE

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

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