Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 39 Verification of and agreement on jurisdiction

1 The crim­in­al justice au­thor­it­ies shall veri­fy their jur­is­dic­tion ex of­fi­cio and if ne­ces­sary trans­fer the case to the com­pet­ent au­thor­ity.

2 Where two or more crim­in­al justice au­thor­it­ies have loc­al jur­is­dic­tion, the pub­lic pro­sec­utors con­cerned shall no­ti­fy each oth­er im­me­di­ately of the es­sen­tial ele­ments of the case and en­deav­our to reach agree­ment as soon as pos­sible.

BGE

138 IV 214 (1B_258/2012) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

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