Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 40 Conflicts of jurisdiction

1 In the event of a dis­pute over jur­is­dic­tion between crim­in­al justice au­thor­it­ies in the same can­ton, the Of­fice of the Chief Can­ton­al Pro­sec­utor or Can­ton­al At­tor­ney Gen­er­al shall make the fi­nal de­cision or, if there is no such of­fice, the can­ton­al ob­jec­tions au­thor­ity.

2 In the event of a dis­pute over jur­is­dic­tion between crim­in­al justice au­thor­it­ies in dif­fer­ent can­tons, the pub­lic pro­sec­utor of the can­ton that was first to deal with the mat­ter shall sub­mit the is­sue im­me­di­ately, and in every case be­fore bring­ing charges, to the Fed­er­al Crim­in­al Court for de­cision.

3 The au­thor­ity com­pet­ent to de­cide on the place of jur­is­dic­tion may spe­cify a place of jur­is­dic­tion oth­er than that provided for in Art­icles 31–37 if this is re­quired due to the fo­cus of the crim­in­al activ­ity or the per­son­al cir­cum­stances of the ac­cused or if there is oth­er just cause.

BGE

133 IV 335 (1B_84/2007) from 11. September 2007
Regeste: Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen steht offen gegen einen Entscheid, welcher einen Wechsel des amtlichen Anwalts in einem Strafverfahren verlangt (E. 2). Der Entscheid, welcher den Auftrag des amtlichen Anwalts beendet, ohne dass die verbeiständete Partei einen Wechsel des Anwalts verlangt hätte, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (E. 4). Der amtliche Anwalt hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids, welcher seinen Auftrag beendet, und er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdelegitimiert (E. 5). Der amtliche Anwalt und die verbeiständete Partei haben das Recht, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde den Auftrag des Anwalts wegen eines Interessenkonflikts beendet (E. 6).

138 IV 214 (1B_258/2012) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

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