Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 111 Begriff
1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. 2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410–415 wiederaufgenommen werden soll. Court decisions
135 I 91 (6B_611/2008) from Dec. 5, 2008
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren; Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind. Voraussetzungen, unter denen die letzte kantonale Instanz diese Kosten dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegen kann (E. 2).
142 IV 23 (6B_553/2015) from Jan. 18, 2016
Regeste: Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).
144 IV 97 (6B_171/2017) from Feb. 15, 2018
Regeste: Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). |