Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen

1 In ei­nem Straf­ver­fah­ren ge­gen ein Un­ter­neh­men wird die­ses von ei­ner ein­zi­gen Per­son ver­tre­ten, die un­ein­ge­schränkt zur Ver­tre­tung des Un­ter­neh­mens in zi­vil­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten be­fugt ist.

2 Be­stellt das Un­ter­neh­men nicht in­nert an­ge­mes­se­ner Frist ei­ne sol­che Ver­tre­tung, so be­stimmt die Ver­fah­rens­lei­tung, wer von den zur zi­vil­recht­li­chen Ver­tre­tung be­fug­ten Per­so­nen das Un­ter­neh­men im Straf­ver­fah­ren ver­tritt.

3 Wird ge­gen die Per­son, die das Un­ter­neh­men im Straf­ver­fah­ren ver­tritt, we­gen des glei­chen oder ei­nes da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Sach­ver­halts ei­ne Stra­fun­ter­su­chung er­öff­net, so hat das Un­ter­neh­men ei­ne an­de­re Ver­tre­te­rin oder einen an­de­ren Ver­tre­ter zu be­zeich­nen. Nö­ti­gen­falls be­stimmt die Ver­fah­rens­lei­tung zur Ver­tre­tung ei­ne an­de­re Per­son nach Ab­satz 2 oder, so­fern ei­ne sol­che nicht zur Ver­fü­gung steht, ei­ne ge­eig­ne­te Dritt­per­son.

4 Wird we­gen des glei­chen oder ei­nes da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Sach­ver­halts so­wohl ein Ver­fah­ren ge­gen ei­ne na­tür­li­che Per­son wie auch ein Ver­fah­ren ge­gen ein Un­ter­neh­men ge­führt, so kön­nen die Ver­fah­ren ver­ei­nigt wer­den.

BGE

112 IA 290 () from 4. Juni 1986
Regeste: Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter; Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter; Ablehnung des Richters. Die Garantie des unbefangenen Richters in der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3a) und in der Rechtsprechung der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 3b) (Zusammenfassung). Das System der Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3c; Zusammenfassung) und gemäss derjenigen der Organe der EMRK (E. 3e). Die Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK sind inskünftig so auszulegen, dass die untersuchungsrichterlichen und die strafrichterlichen Funktionen im gleichen Verfahren nicht vom gleichen Richter ausgeübt werden dürfen. Beurteilung der Unbefangenheit gemäss objektiven Kriterien, die geeignet sind, schon den blossen Anschein von Voreingenommenheit zu vermeiden (E. 5b und c; Änderung der Rechtsprechung). Im System der Personalunion stellt einzig der obligatorische Ausstand eine zweckmässige und genügende Garantie für die Unbefangenheit des Sachrichters dar (E. 5e; Änderung der Rechtsprechung).

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