Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

1 Das Vor­le­ben und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se ei­ner Zeu­gin oder ei­nes Zeu­gen wer­den nur ab­ge­klärt, so­weit dies zur Prü­fung ih­rer Glaub­wür­dig­keit er­for­der­lich ist.

2 Be­ste­hen Zwei­fel an der Ur­teils­fä­hig­keit oder lie­gen An­halts­punk­te für psy­chi­sche Stö­run­gen vor, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung ei­ne am­bu­lan­te Be­gut­ach­tung der Zeu­gin oder des Zeu­gen an­ord­nen, wenn die Be­deu­tung des Straf­ver­fah­rens und des Zeug­nis­ses dies recht­fer­tigt.

BGE

130 II 217 () from 3. Mai 2004
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 1a, 2, 5, 8 und 80p IRSG. Der Republik China (Taiwan) kann Rechtshilfe gewährt werden, auch wenn dieser Staat von der Schweiz nicht anerkannt wird (E. 5). Kann die Gewährung von Rechtshilfe an Taiwan wesentliche Interessen der Schweiz im Sinne von Art. 1a IRSG beeinträchtigen? Frage offen gelassen (E. 6). Die Voraussetzung des Gegenrechts ist erfüllt (E. 7). Erfordernis der Einhaltung der Verfahrensgarantien in dem im Ausland geführten Strafverfahren (E. 8). Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, im vorliegenden Fall nach Art. 73 Ziff. 1 aStGB (E. 11).

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