Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 202 Frist

1 Vor­la­dun­gen wer­den zu­ge­stellt:

a.
im Vor­ver­fah­ren: min­des­tens 3 Ta­ge vor der Ver­fah­rens­hand­lung;
b.
im Ver­fah­ren vor Ge­richt: min­des­tens 10 Ta­ge vor der Ver­fah­rens­hand­lung.

2 Öf­fent­li­che Vor­la­dun­gen wer­den min­des­tens einen Mo­nat vor der Ver­fah­rens­hand­lung pu­bli­ziert.

3 Bei der Fest­le­gung des Zeit­punkts wird auf die Ab­kömm­lich­keit der vor­zu­la­den­den Per­so­nen an­ge­mes­sen Rück­sicht ge­nom­men.

BGE

133 IV 335 (1B_84/2007) from 11. September 2007
Regeste: Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen steht offen gegen einen Entscheid, welcher einen Wechsel des amtlichen Anwalts in einem Strafverfahren verlangt (E. 2). Der Entscheid, welcher den Auftrag des amtlichen Anwalts beendet, ohne dass die verbeiständete Partei einen Wechsel des Anwalts verlangt hätte, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (E. 4). Der amtliche Anwalt hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids, welcher seinen Auftrag beendet, und er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdelegitimiert (E. 5). Der amtliche Anwalt und die verbeiständete Partei haben das Recht, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde den Auftrag des Anwalts wegen eines Interessenkonflikts beendet (E. 6).

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