Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 208 Form der Anordnung

1 Die Vor­füh­rung wird in ei­nem schrift­li­chen Be­fehl an­ge­ord­net. In drin­gen­den Fäl­len kann sie münd­lich an­ge­ord­net wer­den; sie ist aber nach­träg­lich schrift­lich zu be­stä­ti­gen.

2 Der Be­fehl ent­hält die glei­chen An­ga­ben wie ei­ne Vor­la­dung und zu­dem die aus­drück­li­che Er­mäch­ti­gung der Po­li­zei, zum Voll­zug wenn nö­tig Ge­walt an­zu­wen­den so­wie Häu­ser, Woh­nun­gen und an­de­re nicht all­ge­mein zu­gäng­li­che Räu­me zu be­tre­ten.

BGE

116 IA 66 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 und Art. 64 EMRK, Art. 79 Abs. 1 KV/UR, Art. 191 und 208 StPO/UR und Art. 2 Abs. 1 des Urner Gesetzes über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen vom 4. Mai 1851; Öffentliche Urteilsverkündung. Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss. Das Unterlassen der in Art. 191 Abs. 1 StPO/UR vorgeschriebenen öffentlichen Urteilsverkündung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, sofern nicht eine der in den Absätzen 2 und 3 derselben Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt. Ein Verzicht der Parteien darf nicht leichthin angenommen werden.

138 I 425 (6B_814/2011) from 30. August 2012
Regeste: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Vorführung als Ausstandsgrund? Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 und 232 Abs. 1 StPO. Entscheidet der Präsident des Berufungsgerichts während der Berufungsverhandlung, die in Haft zu setzende Person vorführen zu lassen, muss er deswegen für den Sachentscheid nicht in den Ausstand treten (E. 4).

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