Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 228 Haftentlassungsgesuch

1 Die be­schul­dig­te Per­son kann bei der Staats­an­walt­schaft je­der­zeit schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll ein Ge­such um Haft­ent­las­sung stel­len; vor­be­hal­ten bleibt Ab­satz 5. Das Ge­such ist kurz zu be­grün­den.

2 Ent­spricht die Staats­an­walt­schaft dem Ge­such, so ent­lässt sie die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich aus der Haft. Will sie dem Ge­such nicht ent­spre­chen, so lei­tet sie es zu­sam­men mit den Ak­ten spä­tes­tens 3 Ta­ge nach des­sen Ein­gang mit ei­ner be­grün­de­ten Stel­lung­nah­me an das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt wei­ter.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt stellt die Stel­lung­nah­me der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer Ver­tei­di­gung zu und setzt ih­nen ei­ne Frist von 3 Ta­gen zur Re­plik.

4 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det spä­tes­tens in­nert 5 Ta­gen nach Ein­gang der Re­plik be­zie­hungs­wei­se Ab­lauf der in Ab­satz 3 ge­nann­ten Frist in ei­ner nicht öf­fent­li­chen Ver­hand­lung. Ver­zich­tet die be­schul­dig­te Per­son aus­drück­lich auf ei­ne Ver­hand­lung, so kann der Ent­scheid im schrift­li­chen Ver­fah­ren er­ge­hen. Im Üb­ri­gen ist Ar­ti­kel 226 Ab­sät­ze 2–5 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

5 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt kann in sei­nem Ent­scheid ei­ne Frist von längs­tens ei­nem Mo­nat set­zen, in­ner­halb de­rer die be­schul­dig­te Per­son kein Ent­las­sungs­ge­such stel­len kann.

BGE

137 IV 230 (1B_232/2011) from 12. Juli 2011
Regeste: Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3).

137 IV 237 (1B_273/2011) from 31. August 2011
Regeste: Art. 81 und 93 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 387 f. StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung. Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, da die sofortige Freilassung des Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder vereiteln kann, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt (E. 1.1). Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz über die Weiterführung der Haft (superprovisorisch) entscheiden kann (E. 2.4). In diesem zeitlich begrenzten Umfang ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.5).

138 IV 92 (1B_442/2011) from 4. Januar 2012
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 222, 224 ff., 388 lit. b und Art. 393 StPO; Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorgehen der Staatsanwaltschaft, damit sie die Freilassung des Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens verhindern kann (E. 3). Lehnt die Verfahrensleitung die vorsorgliche Inhaftierung ab, kann die Staatsanwaltschaft diesen Entscheid nicht beim Bundesgericht anfechten (E. 2).

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