Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. 3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. BGE
141 IV 190 (1B_26/2015) from 16. Februar 2015
Regeste: Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO; periodische Überprüfung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft. Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO) zu befristen; sie können auch verlängert werden (E. 3). |