Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat. 2 Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten. 3 Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. 4 Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB72 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu. BGE
104 IA 297 () from 28. August 1978
Regeste: Art. 12 ff. KV-GE; Art. 240 GE/StPO; Art. 5 EMRK. Verlängerung der Haft, wenn gegen den die Person verurteilenden Entscheid Berufung eingereicht worden und das Urteil der Berufungsinstanz seinerseits Gegenstand einer Kassationsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Genf ist. Prüfung der Gesetzmässigkeit dieses Freiheitsentzugs mit Bezug auf die Bestimmungen der kantonalen Verfassung und der kantonalen Strafprozessordnung sowie des Art. 5 EMRK.
114 IA 50 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). |