Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung

1 Ent­zieht sich die be­schul­dig­te Per­son dem Ver­fah­ren oder dem Voll­zug ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Sank­ti­on, so ver­fällt die Si­cher­heits­leis­tung dem Bund oder dem Kan­ton, des­sen Ge­richt sie an­ge­ord­net hat.

2 Hat ei­ne Dritt­per­son die Si­cher­heit ge­leis­tet, so kann auf den Ver­fall ver­zich­tet wer­den, wenn die Dritt­per­son den Be­hör­den recht­zei­tig die In­for­ma­tio­nen ge­lie­fert hat, die ei­ne Er­grei­fung der be­schul­dig­ten Per­son er­mög­licht hät­ten.

3 Über den Ver­fall der Si­cher­heits­leis­tung ent­schei­det die Be­hör­de, bei der die Sa­che hän­gig ist oder zu­letzt hän­gig war.

4 Ei­ne ver­fal­le­ne Si­cher­heits­leis­tung wird in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung von Ar­ti­kel 73 StGB72 zur De­ckung der An­sprü­che der Ge­schä­dig­ten und, wenn ein Über­schuss bleibt, zur De­ckung der Geld­stra­fen, Bus­sen und der Ver­fah­rens­kos­ten ver­wen­det. Ein all­fäl­lig noch ver­blei­ben­der Über­schuss fällt dem Bund oder dem Kan­ton zu.

BGE

104 IA 297 () from 28. August 1978
Regeste: Art. 12 ff. KV-GE; Art. 240 GE/StPO; Art. 5 EMRK. Verlängerung der Haft, wenn gegen den die Person verurteilenden Entscheid Berufung eingereicht worden und das Urteil der Berufungsinstanz seinerseits Gegenstand einer Kassationsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Genf ist. Prüfung der Gesetzmässigkeit dieses Freiheitsentzugs mit Bezug auf die Bestimmungen der kantonalen Verfassung und der kantonalen Strafprozessordnung sowie des Art. 5 EMRK.

114 IA 50 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden