Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 251 Grundsatz
1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands. 2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. 4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB73 aufzuklären.74 74 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677). |