Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden:
2 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden. 3 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen. 4 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. |