Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

1 Ist der Grund für die Be­schlag­nah­me weg­ge­fal­len, so hebt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Be­schlag­nah­me auf und hän­digt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te der be­rech­tig­ten Per­son aus.

2 Ist un­be­strit­ten, dass ein Ge­gen­stand oder Ver­mö­gens­wert ei­ner be­stimm­ten Per­son durch die Straf­tat un­mit­tel­bar ent­zo­gen wor­den ist, so gibt die Straf­be­hör­de ihn der be­rech­tig­ten Per­son vor Ab­schluss des Ver­fah­rens zu­rück.

3 Ist die Be­schlag­nah­me ei­nes Ge­gen­stan­des oder Ver­mö­gens­wer­tes nicht vor­her auf­ge­ho­ben wor­den, so ist über sei­ne Rück­ga­be an die be­rech­tig­te Per­son, sei­ne Ver­wen­dung zur Kos­ten­de­ckung oder über sei­ne Ein­zie­hung im En­dent­scheid zu be­fin­den.

4 Er­he­ben meh­re­re Per­so­nen An­spruch auf Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, de­ren Be­schlag­nah­me auf­zu­he­ben ist, so kann das Ge­richt dar­über ent­schei­den.

5 Die Straf­be­hör­de kann die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te ei­ner Per­son zu­spre­chen und den üb­ri­gen An­spre­che­rin­nen oder An­spre­chern Frist zur An­he­bung von Zi­vil­kla­gen set­zen.

6 Sind im Zeit­punkt der Auf­he­bung der Be­schlag­nah­me die Be­rech­tig­ten nicht be­kannt, so schreibt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te zur An­mel­dung von An­sprü­chen öf­fent­lich aus. Er­hebt in­nert fünf Jah­ren seit der Aus­schrei­bung nie­mand An­spruch, so fal­len die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te an den Kan­ton oder den Bund.

BGE

114 IA 50 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5).

118 IA 282 () from 27. August 1992
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 KV/SH; Anspruch auf einen unbefangenen Richter. 1. Die Auffassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung gemäss Art. 26 KV/SH beziehe sich nur auf die Gewalten derselben Gebietskörperschaft, ist nicht willkürlich und ist mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 3). 2. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verlangen (E. 5a). Aufgrund der kantonalen Strafprozessbestimmungen war es nicht willkürlich, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters als verwirkt zu betrachten (E. 5b-E. 5e). 3. Verfassung und Konvention stehen einer Verwirkung nicht entgegen (E. 6a). Unverzichtbarer und unverjährbarer Charakter von Art. 58 BV im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und E. 6c).

120 IV 90 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf einen Fall von Nötigungsversuch und Ehrverletzung (Konkretisierung der Rechtsprechung).

143 IV 293 (6B_648/2016) from 4. April 2017
Regeste: Art. 442 Abs. 4 StPO; Verrechnung; zuständige Behörde. Nicht nur die mit dem Inkasso beauftragte Behörde, sondern auch die Strafbehörde, ist zuständig, um die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zu erklären. Bei der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Strafbehörde alleine zuständig (vgl. Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 StPO) (E. 1).

145 IV 80 (6B_91/2018) from 27. Dezember 2018
Regeste: a Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).

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