Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 321 Mitteilung

1 Die Staats­an­walt­schaft teilt die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung mit:

a.
den Par­tei­en;
b.
dem Op­fer;
c.
den an­de­ren von der Ver­fü­gung be­trof­fe­nen Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten;
d.
all­fäl­li­gen wei­te­ren von den Kan­to­nen be­zeich­ne­ten Be­hör­den, falls die­sen ein Be­schwer­de­recht zu­steht.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der aus­drück­li­che Ver­zicht ei­ner oder ei­nes Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten.

3 Im Üb­ri­gen sind die Ar­ti­kel 84–88 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

BGE

121 III 85 () from 2. Mai 1995
Regeste: Strafurteil, welches die Rückgabe eines gemäss Art. 58 StGB eingezogenen und beim kantonalen Abschleppdienst eingestellten Personenwagens an den Angeklagten anordnet. Verkauf des Wagens ohne Übergabe im Sinne von Art. 924 ZGB und Arrestnahme vor der Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme. Drittansprache durch den Käufer und den kantonalen Abschleppdienst, ohne dass die Rechte des letzteren bestritten werden. Parteirollenverteilung im Widerspruchsprozess gemäss Art. 106 ff. SchKG. Mangels Benachrichtigung vom Besitzesübergang (Art. 924 Abs. 2 ZGB), kann der Verwahrer - im vorliegenden Fall der kantonale Abschleppdienst - den Angeklagten und Schuldner als einzige Person betrachten, die nach Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme zur Entgegennahme oder Rücknahme des Wagens berechtigt ist. Insoweit er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist, übt der Verwahrer nur für den Schuldner Besitz aus; demzufolge muss der Drittansprecher, im vorliegenden Fall also der Käufer, Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG einleiten (E. 2).

139 IV 277 (1B_407/2013) from 16. Dezember 2013
Regeste: Art. 232 und 388 lit. b StPO; Haft nach Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht muss sich im Urteil zur Frage der Haft aussprechen (E. 2.1-2.3). Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann noch nachträglich über diese Frage entscheiden, gestützt auf Art. 232 StPO (E. 2.4). Sie kann zuvor vorsorgliche Massnahmen i.S.von Art. 388 lit. b StPO anordnen (E. 2.5).

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