Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Ge­richt tagt wäh­rend der ge­sam­ten Haupt­ver­hand­lung in sei­ner ge­setz­mäs­si­gen Zu­sam­men­set­zung und im Bei­sein ei­ner Ge­richts­schrei­be­rin oder ei­nes Ge­richts­schrei­bers.

2 Fällt wäh­rend der Haupt­ver­hand­lung ei­ne Rich­te­rin oder ein Rich­ter aus, so wird die ge­sam­te Haupt­ver­hand­lung wie­der­holt, es sei denn, die Par­tei­en ver­zich­te­ten dar­auf.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann an­ord­nen, dass von An­fang an ein Er­satz­mit­glied des Ge­richts an den Ver­hand­lun­gen teil­nimmt, um nö­ti­gen­falls ein Mit­glied des Ge­richts zu er­set­zen.

4 Hat das Ge­richt Straf­ta­ten ge­gen die se­xu­el­le In­te­gri­tät zu be­ur­tei­len, so muss ihm auf An­trag des Op­fers we­nigs­tens ei­ne Per­son des glei­chen Ge­schlechts wie das Op­fer an­ge­hö­ren. Bei Ein­zel­ge­rich­ten kann von die­ser Re­ge­lung ab­ge­wi­chen wer­den, wenn Op­fer bei­der­lei Ge­schlechts be­tei­ligt sind.

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