Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 343 Beweisabnahme

1 Das Ge­richt er­hebt neue und er­gänzt un­voll­stän­dig er­ho­be­ne Be­wei­se.

2 Es er­hebt im Vor­ver­fah­ren nicht ord­nungs­ge­mä­ss er­ho­be­ne Be­wei­se noch­mals.

3 Es er­hebt im Vor­ver­fah­ren ord­nungs­ge­mä­ss er­ho­be­ne Be­wei­se noch­mals, so­fern die un­mit­tel­ba­re Kennt­nis des Be­weis­mit­tels für die Ur­teils­fäl­lung not­wen­dig er­scheint.

BGE

137 IV 122 (1B_141/2011) from 16. Mai 2011
Regeste: Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Der dringende Tatverdacht (E. 3) und der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (E. 4) sind zu bejahen. Hingegen liegt keine Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO vor; denn die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft entfällt, wenn sich die Drohung "lediglich" auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (E. 5.2 und 5.3). Die Aufenthaltsbeschränkung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung; E. 6.2). Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kommt primär bei Fluchtgefahr in Betracht. Geht es demgegenüber darum einer Kollusionsgefahr in Form der möglichen Beeinflussung des mutmasslichen Opfers zu begegnen, genügt in aller Regel eine Ausgrenzung als mildere Massnahme (E. 6.4).

143 IV 288 (6B_803/2015) from 26. April 2017
Regeste: Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme. Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt nur in Bezug auf prozesskonform erhobene Beweise zur Anwendung. Erforderliche Beweisergänzungen und -erhebungen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO sind von Amtes wegen vorzunehmen und bedürfen keines Parteiantrags (E. 1.4.1). Art. 341 Abs. 3 StPO findet grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren Anwendung. Art. 389 StPO führt auch dann nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung, wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt wurde (E. 1.4.2).

143 IV 475 (1B_266/2017) from 5. Oktober 2017
Regeste: Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2).

144 I 234 (6B_1442/2017) from 24. Oktober 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5).

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