Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien

1 Bei ei­ner in der Schweiz be­gan­ge­nen Straf­tat nach Ar­ti­kel 28 StGB12 sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem das Me­dien­un­ter­neh­men sei­nen Sitz hat.

2 Ist die Au­to­rin oder der Au­tor be­kannt und hat sie oder er den Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind auch die Be­hör­den des Wohn­sit­zes oder des ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­or­tes zu­stän­dig. In die­sem Fal­le wird das Ver­fah­ren dort durch­ge­führt, wo zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind. Bei An­trags­de­lik­ten kann die an­trag­stel­len­de Per­son zwi­schen den bei­den Ge­richts­stän­den wäh­len.

3 Be­steht kein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem das Me­diener­zeug­nis ver­brei­tet wor­den ist. Er­folgt die Ver­brei­tung an meh­re­ren Or­ten, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.

BGE

108 IA 64 () from 3. März 1982
Regeste: Haftverlängerung; persönliche Freiheit. 1. Die Anwendung kantonalen Verfassungsrechts überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (E. 2b). 2. Die Voraussetzungen der Haftverlängerung sind dieselben, ob die Verlängerung im Untersuchungsverfahren oder für den Zeitraum zwischen Urteilsfällung und Eintritt der Rechtskraft durch das urteilende Gericht angeordnet wird (E. 3).

109 IA 320 () from 20. April 1983
Regeste: Garantie der persönlichen Freiheit. Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Tessiner Strafverfahren; gesetzliche Grundlage, Haftdauer. Im Kanton Tessin wird die Haft während des Untersuchungsverfahrens von Art. 45 StPO geregelt und der Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen bzw. nach dieser Bestimmung verlängerten Fristen zieht automatisch die Beendigung der Haft nach sich. Nach Anklageerhebung wird die Haft jedoch von Art. 44 StPO geregelt, welche nur mit dem Wegfall der sie begründenden Voraussetzungen endet.

131 I 217 () from 1. März 2005
Regeste: Art. 9 BV, Art. 25 URG/FR; Verbeiständung in Strafsachen; staatliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei notwendiger Verteidigung eines nicht bedürftigen Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger steht bei notwendiger Verteidigung zum Beschuldigten und zum Staat, der ihn ernannt hat, in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis (E. 2.4). Es ist daher ausgeschlossen, den Verteidiger das Risiko der Nichtzahlung seines Honorars allein tragen zu lassen. Die Auslegung von Art. 25 URG/FR, nach welcher der notwendige Verteidiger sich zwecks Eintreibung seines Honorars unmittelbar an den Beschuldigten zu wenden hat, wenn dieser nicht bedürftig ist, ist willkürlich (E. 2.5).

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