Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen

1 Bei Straf­ta­ten nach den Ar­ti­keln 163–171bis StGB13 sind die Be­hör­den am Wohn­sitz, am ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort oder am Sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zu­stän­dig.

2 Für Straf­ver­fah­ren ge­gen das Un­ter­neh­men nach Ar­ti­kel 102 StGB sind die Be­hör­den am Sitz des Un­ter­neh­mens zu­stän­dig. Dies gilt eben­so, wenn sich das Ver­fah­ren we­gen des glei­chen Sach­ver­halts auch ge­gen ei­ne für das Un­ter­neh­men han­deln­de Per­son rich­tet.

3 Fehlt ein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so be­stimmt er sich nach den Ar­ti­keln 31–35.

BGE

119 IA 13 () from 5. Februar 1993
Regeste: Art. 6 EMRK, Art. 4 und 58 BV; Art. 28 Abs. 2 OG; Schicksal der von einem abgelehnten Magistraten erstellten Prozessakten. Im Falle eines fakultativen Ablehnungsgrundes müssen alle nach Einreichen eines Ausstandsgesuchs von einem abgelehnten Magistraten oder mit seiner Mitwirkung erstellten Prozessakten aus dem Verfahren entfernt werden (E. 3a). Es liegt keine willkürliche Auslegung einer kantonalen Norm (mit gleichem Inhalt wie Art. 28 Abs. 2 OG) vor, wenn verlangt wird, dass die beanstandete Amtshandlung dreissig Tage nach Entdecken des Ausschliessungsgrundes, spätestens nach der Gutheissung des Ausstandsgesuchs, angefochten werden muss (E. 3b); sie ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf Ablehnung vereinbar (E. 3c) und ist weder überspitzt formalistisch (E. 4), noch stellt sie im vorliegenden Fall eine Verletzung des Vertrauensprinzips dar (E. 5).

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