Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter

1 Sind meh­re­re be­tei­lig­te Per­so­nen kos­ten­pflich­tig, so wer­den die Kos­ten an­teils­mäs­sig auf­er­legt.

2 Die Straf­be­hör­de kann für ge­mein­sam ver­ur­sach­te Kos­ten ei­ne so­li­da­ri­sche Haf­tung der kos­ten­pflich­ti­gen Per­so­nen an­ord­nen.

3 Sie kann Drit­te nach Mass­ga­be der Haf­tungs­grund­sät­ze des Zi­vil­rechts ver­pflich­ten, die Kos­ten so­li­da­risch mit der be­schul­dig­ten Per­son zu tra­gen.

BGE

143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6).

145 IV 268 (6B_373/2019) from 4. Juni 2019
Regeste: Art. 418 und 433 StPO; anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung der Privatklägerschaft bei mehreren beschuldigten Personen. Auferlegt das Gericht die Kosten gestützt auf Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig den beschuldigten Personen, ist die Entschädigung der Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO den beschuldigten Personen in denselben Anteilen aufzuerlegen (E. 1).

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