Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. 2 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen. 3 Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen. BGE
143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6).
145 IV 268 (6B_373/2019) from 4. Juni 2019
Regeste: Art. 418 und 433 StPO; anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung der Privatklägerschaft bei mehreren beschuldigten Personen. Auferlegt das Gericht die Kosten gestützt auf Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig den beschuldigten Personen, ist die Entschädigung der Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO den beschuldigten Personen in denselben Anteilen aufzuerlegen (E. 1). |