Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 438 Feststellung

1 Die Straf­be­hör­de, die einen Ent­scheid ge­fällt hat, ver­merkt den Ein­tritt der Rechts­kraft in den Ak­ten oder im Ur­teil.

2 Wur­de den Par­tei­en mit­ge­teilt, dass ein Rechts­mit­tel er­grif­fen wor­den ist, so wird ih­nen auch der Ein­tritt der Rechts­kraft des Ur­teils mit­ge­teilt.

3 Ist der Ein­tritt der Rechts­kraft strit­tig, so ent­schei­det dar­über die Be­hör­de, die den Ent­scheid ge­fällt hat.

4 Ge­gen den Ent­scheid über die Rechts­kraft ist die Be­schwer­de zu­läs­sig.

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