Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 440 Sicherheitshaft

1 In drin­gen­den Fäl­len kann die Voll­zugs­be­hör­de die ver­ur­teil­te Per­son zur Si­che­rung des Voll­zugs der Stra­fe oder der Mass­nah­me in Si­cher­heits­haft set­zen.

2 Sie un­ter­brei­tet den Fall in­nert 5 Ta­gen seit der In­haf­tie­rung:

a.
dem Ge­richt, das die zu voll­zie­hen­de Stra­fe oder Mass­nah­me aus­ge­spro­chen hat;
b.
bei Straf­be­feh­len dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt am Ort der Staats­an­walt­schaft, die den Straf­be­fehl er­las­sen hat.

3 Das Ge­richt ent­schei­det end­gül­tig, ob die ver­ur­teil­te Per­son bis zum An­tritt der Stra­fe oder Mass­nah­me in Haft bleibt.

BGE

137 IV 180 (1B_222/2011) from 1. Juni 2011
Regeste: Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5).

142 IV 105 (6B_640/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden