Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung sorgt für Si­cher­heit, Ru­he und Ord­nung wäh­rend der Ver­hand­lun­gen.

2 Sie kann Per­so­nen, die den Ge­schäfts­gang stö­ren oder An­stands­re­geln ver­let­zen, ver­war­nen. Im Wie­der­ho­lungs­fal­le kann sie ih­nen das Wort ent­zie­hen, sie aus dem Ver­hand­lungs­raum wei­sen und nö­ti­gen­falls bis zum Schluss der Ver­hand­lung in po­li­zei­li­chen Ge­wahr­sam set­zen las­sen. Sie kann den Ver­hand­lungs­raum räu­men las­sen.

3 Sie kann die Un­ter­stüt­zung der am Or­te der Ver­fah­rens­hand­lung zu­stän­di­gen Po­li­zei ver­lan­gen.

4 Wird ei­ne Par­tei aus­ge­schlos­sen, so wird die Ver­fah­rens­hand­lung gleich­wohl fort­ge­setzt.

BGE

147 IV 145 (6B_601/2020) from 6. Januar 2021
Regeste: a Art. 292 StGB, Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt. Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann. Der Vorentscheid, welcher den Medienvertretern, die zu Verhandlungen unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit zugelassen sind, die Berichterstattung über bestimmte Informationen untersagt, ist ein verfahrensleitender Beschluss (Art. 80 Abs. 3 StPO), der weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss, sondern im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise, insbesondere auch mündlich, eröffnet werden kann. Diese Mitteilungsmodalitäten und die fehlende Rechtsmittelbelehrung vermögen die Gültigkeit des mit der Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB versehenen Beschlusses, welcher einem superprovisorischen Entscheid ähnelt, nicht in Frage zu stellen (E. 1).

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