Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 201 Form and content

1 A sum­mons shall be is­sued in writ­ing by the pub­lic pro­sec­utor, the au­thor­it­ies re­spons­ible for pro­sec­ut­ing con­tra­ven­tions and the courts.

2 It con­tains:

a.
the name of the crim­in­al justice au­thor­ity is­su­ing the sum­mons and the per­sons who will carry out the pro­ced­ur­al act;
b.
the name of the per­son summoned and the ca­pa­city in which it is in­ten­ded that per­son should par­ti­cip­ate in the pro­ced­ur­al act;
c.
the reas­on for the sum­mons if the aim of the in­vest­ig­a­tion per­mits such in­form­a­tion to be dis­closed;
d.
the place, date and time of ap­pear­ance;
e.
no­tice of the re­quire­ment to ap­pear per­son­ally;
f.
a cau­tion as to the leg­al con­sequences of the fail­ure to ap­pear without ex­cuse;
g.
the date on which the sum­mons was is­sued;
h.
the sig­na­ture of the per­son is­su­ing the sum­mons.

BGE

138 I 425 (6B_814/2011) from 30. August 2012
Regeste: Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, Vorführung als Ausstandsgrund? Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 und 232 Abs. 1 StPO. Entscheidet der Präsident des Berufungsgerichts während der Berufungsverhandlung, die in Haft zu setzende Person vorführen zu lassen, muss er deswegen für den Sachentscheid nicht in den Ausstand treten (E. 4).

140 IV 86 (1B_377/2013) from 27. März 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

140 IV 118 (6B_1104/2013) from 5. Juni 2014
Regeste: Art. 316 Abs. 1 StPO; Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung; Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft kann nach dem französischen Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Vergleichsverhandlung vorsehen, wenn sich das Vorverfahren ausschliesslich auf Antragsdelikte bezieht. Die deutsche und italienische Fassung unterscheiden sich vom französischen Text insofern, als das Adverb "ausschliesslich" darin nicht enthalten ist. Ein Vergleich ist nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte betrifft (E. 3).

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