Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 38 Establishing an alternative place of jurisdiction

1 The pub­lic pro­sec­utors may by mu­tu­al agree­ment es­tab­lish a place of jur­is­dic­tion oth­er than that provided for in Art­icles 31–37 if this is jus­ti­fied by the fo­cus of the crim­in­al activ­ity, the per­son­al cir­cum­stances of the ac­cused or oth­er just cause.

2 In or­der to safe­guard the pro­ced­ur­al rights of a party, after charges have been filed, the can­ton­al ob­jec­tions au­thor­ity may on ap­plic­a­tion from that party or ex of­fi­cio trans­fer the ad­ju­dic­a­tion to an­oth­er court of first in­stance in the same can­ton with ma­ter­i­al jur­is­dic­tion in derog­a­tion from the rules on place of jur­is­dic­tion in this Chapter.

BGE

126 I 153 () from 3. Mai 2000
Regeste: Art. 4 aBV (Art. 31 Abs. 2 BV); Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 107A StPO/GE; Rechte einer verhafteten Person. Während des Polizeigewahrsams richtet sich der Anspruch einer verhafteten Person, Mitteilungen ihres Anwalts zu erhalten und frei mit diesem verkehren zu können, nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (E. 2). Art. 107A Abs. 3 lit. g StPO/GE über den Verkehr einer verhafteten Person mit ihrem Anwalt wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt (E. 3). Die willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung führte hier auch zu keiner Verletzung von Art. 4 aBV oder von Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 4).

142 IV 23 (6B_553/2015) from 18. Januar 2016
Regeste: Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden