Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 61 Zuständigkeit

Das Ver­fah­ren lei­tet:

a.
bis zur Ein­stel­lung oder An­kla­ge­er­he­bung: die Staats­an­walt­schaft;
b.
im Über­tre­tungs­straf­ver­fah­ren: die Über­tre­tungs­straf­be­hör­de;
c.
im Ge­richts­ver­fah­ren bei Kol­le­gi­al­ge­rich­ten: die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent des be­tref­fen­den Ge­richts;
d.
im Ge­richts­ver­fah­ren bei Ein­zel­ge­rich­ten: die Rich­te­rin oder der Rich­ter.

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