Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 62 Allgemeine Aufgaben

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung trifft die An­ord­nun­gen, die ei­ne ge­setz­mäs­si­ge und ge­ord­ne­te Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ge­währ­leis­ten.

2 Im Ver­fah­ren vor ei­nem Kol­le­gi­al­ge­richt kom­men ihr al­le Be­fug­nis­se zu, die nicht dem Ge­richt vor­be­hal­ten sind.

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