Bundesgesetz
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Art. 27 Datenschutz
1 Das BFE und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 29). 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. |