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Art. 31c Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung
1 Die Netzbetreiber stellen für das erste Quartal 2009 Rechnung aufgrund der sich aus Artikel 13, 31aund 31b ergebenden voraussichtlichen Tarife. 2 Sie veröffentlichen diese Tarife gemäss Artikel 10 bis spätestens zum 1. April 2009. 3 Sie erstatten die Differenz zu den bis Ende März 2009 in Rechnung gestellten Tarifen so schnell als möglich, spätestens mit der nach dem 1. Juli 2009 folgenden definitiven Abrechnung zurück. |