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Art. 123 Auslegung von Betrieben
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Störfällen treffen. 2 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
3 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass nur wenige Störfälle nach Absatz 2 Buchstaben c oder d auftreten können. 4 Die Aufsichtsbehörde verlangt vom Betrieb für Störfälle nach Absatz 2 Buchstaben c und d sowie für Störfälle, deren Eintretenshäufigkeit kleiner ist als 10–6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. 5 Sie legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie für die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien nach Absatz 2 Buchstaben b–d fest. Die effektive Dosis oder die Organ-Äquivalentdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und den Dosisfaktoren der Anhänge 3, 5 und 6 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln. 6 Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Absatz 2 Buchstabe d eintreten können, verlangen, dass:
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