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Art. 126 Sofortmassnahmen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle und deren Auswirkungen zu bewältigen. 2 Insbesondere müssen sie unverzüglich:
3 Sie müssen baldmöglichst:
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