Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 170 Baumaterialien

1 Bei Bau­ma­te­ria­li­en, die un­ter Strah­len­schutz­ge­sichts­punk­ten als be­denk­lich ein­ge­stuft sind, prüft das BAG zur Er­mitt­lung der Ex­po­si­ti­on der Be­völ­ke­rung stich­pro­ben­ar­tig, ob der Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­ti­ons­in­dex über 1 liegt.

2 Liegt der Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­ti­ons­in­dex über 1, so führt das BAG ei­ne Do­sis­ab­schät­zung durch, um si­cher­zu­stel­len, dass der Re­fe­renz­wert nach Ar­ti­kel 148 ein­ge­hal­ten wird.

3 Das BAG in­for­miert die Be­völ­ke­rung über die Er­geb­nis­se.

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