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Art. 170 Baumaterialien
1 Bei Baumaterialien, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich eingestuft sind, prüft das BAG zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung stichprobenartig, ob der Aktivitätskonzentrationsindex über 1 liegt. 2 Liegt der Aktivitätskonzentrationsindex über 1, so führt das BAG eine Dosisabschätzung durch, um sicherzustellen, dass der Referenzwert nach Artikel 148 eingehalten wird. 3 Das BAG informiert die Bevölkerung über die Ergebnisse. |