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Art. 36 Einbezug von Medizinphysikerinnen und -physikern
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss:
2 Das EDI kann für therapeutische Anwendungsbereiche den Umfang des Einbezugs der Medizinphysikerinnen und -physiker konkretisieren. |
