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Art. 63 Meldeschwelle pro Überwachungsperiode
1 Für beruflich strahlenexponierte Personen in Betrieben mit einer Bewilligung des BAG gelten folgende Meldeschwellen pro dosimetrische Überwachungsperiode:
2 Beim Erreichen einer Meldeschwelle entstehen die Meldepflichten nach den Artikeln 65 Absatz 1 Buchstabe c und 69 Buchstabe b. |
