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Art. 82 Zonen
1 Zonen werden je nach vorhandenem oder zu erwartendem Kontaminationsgrad in Zonentypen nach Anhang 10 eingeteilt. 2 Innerhalb von Zonen mit erhöhter Ortsdosisleistung sind zur Planung und Regulierung der Personendosen Gebiete mit maximal zulässigen Ortsdosisleistungen nach Anhang 10 einzurichten und zu bezeichnen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen andere Zonen- und Gebietstypen zulassen, wenn der Strahlenschutz gleich gut oder besser gewährleistet ist. 4 Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI Vorschriften über Schutzmassnahmen für die verschiedenen Zonen- und Gebietstypen. |