Art. 9 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Der Bewilligungspflicht unterstehen zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Artikel 28 StSG oder im Sinne einer näheren Ausführung dazu die folgenden Tätigkeiten: - a.
- der Umgang mit Material, dessen spezifische Aktivität oberhalb der Befreiungsgrenze und dessen absolute Aktivität oberhalb der Bewilligungsgrenze liegt;
- b.
- der Umgang mit eingeschlossenem gasförmigem Material, dessen absolute Aktivität oberhalb der Bewilligungsgrenze liegt;
- c.
- die Abgabe an die Umwelt von Material, dessen spezifische Aktivität oberhalb der Befreiungsgrenze liegt und dessen absolute Aktivität grösser ist als die Aktivität von 1 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Befreiungsgrenze entspricht;
- d.
- das Vertreiben von Material, dessen spezifische Aktivität oberhalb der Befreiungsgrenze liegt und dessen absolute Aktivität grösser ist als die Aktivität von 1 kg eines Materials, dessen spezifische Aktivität der Befreiungsgrenze entspricht;
- e.
- die Anwendung von Radionukliden am menschlichen Körper;
- f.
- der Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 im eigenen oder in einem anderen Betrieb im In- oder Ausland;
- g.
- die Durchführung von qualitätssichernden Massnahmen an Anlagen, nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Messmitteln zur Aktivitätsbestimmung (Aktivimeter) oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik;
- h.
- die Weiterverwendung radiologischer Altlasten nach Artikel 150 Absatz 2;
- i.
- Tätigkeiten, bei denen mit NORM umgegangen wird, wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstaben b und c zutrifft;
- j.4
- die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen.
4 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
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