Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung: - a.
- für geplante Expositionssituationen:
- 1.
- die Bewilligungen,
- 2.
- die Exposition der Bevölkerung,
- 3.
- nicht gerechtfertigte Tätigkeiten,
- 4.
- die medizinische Exposition,
- 5.
- die berufliche Exposition,
- 6.
- den Umgang mit Strahlungsquellen,
- 7.
- den Umgang mit radioaktiven Abfällen,
- 8.
- die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
- b.
- für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
- c.
- für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
- d.
- die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
- e.
- die Aufsicht und den Vollzug;
- f.
- die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
2 Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung. 3 Sie gilt nicht für: - a.
- Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
- b.
- Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
- c.
- oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.
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