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Art. 134 Referenzwerte für verpflichtete Personen
1 In Notfall-Expositionssituationen gilt für verpflichtete Personen ein einsatzbedingter Referenzwert von 50 mSv pro Jahr. 2 Der BSTB43 kann beim Bundesrat situationsspezifisch tiefere Referenzwerte für bestimmte Tätigkeiten der verpflichteten Personen beantragen. 3 Zur Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden durch Strahlung oder um Katastrophen abzuwenden, gilt ein Referenzwert von 250 mSv pro Jahr. 43 Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |